Wer schreibt, der bleibt – Pflichten des Heilpraktikers

Pflichten des Heilpraktikers: Wer schreibt, der bleibt. Diese alte Redensart ist heute noch mindestens genauso zutreffend. Was nicht dokumentiert wurde, hat im Zweifelsfall nicht stattgefunden. Nur das gesprochene Wort allein reicht in unserer heutigen Zeit zur Therapiesicherung und Rechenschaftslegung nicht mehr aus.

Welche Pflichten hat der Heilpraktiker?

Für Heilpraktiker gibt es kein verpflichtendes Standesrecht, allerdings sollte sich jeder Heilpraktiker sowohl nach der Berufsordnung für Heilpraktiker als auch dem Heilpraktikergesetz richten. Darin sind wichtige Berufspflichten verankert, wie die:

  • Schweigepflicht,
  • Aufklärungspflicht
  • Dokumentationspflicht und
  • Fortbildungspflicht.

Weitere Pflichten des Heilpraktikers regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Dokumentationspflicht (§ 630 f BGB)

Eine sorgfältige Dokumentation muss wie bei Ärzten zeitnah, nachvollziehbar, vollständig und fälschungssicher erfolgen. Darin müssen alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse dokumentiert werden. Darunter zählen auch:

  • die Umstände und
  • der Verlauf von Krankheiten,
  • ermittelte Befunde sowie
  • die getroffenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
  • Welche Diagnosen wurden gestellt, auch welche Verdachtsdiagnosen,
  • wie wirkte sich die verordnete Behandlung aus,
  • welche Wirkungen oder Nebenwirkungen stellten sich ein.

All diese Informationen müssen festgehalten werden und nachvollziehbar sein. Eine nachträgliche Dokumentation oder Ergänzung der Patientenakte muss stets unter Angabe des Änderungsdatums erfolgen und den ursprünglichen Inhalt erkennbar lassen.

Die Patientenakte

Die Patientenakte enthält alle wichtigen patientenbezogenen medizinisch relevanten Informationen. Dazu gehören:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Patienten,
  • Beruf (falls therapeutisch relevant),
  • Behandlungsdatum,
  • Diagnosen, Anamnese, Symptome, Befunde,
  • Verlauf der Behandlung nebst Komplikationen,
  • Medikation,
  • relevante Äußerungen des Patienten,
  • kurze Begründung der Therapiewahl,
  • Gegenstand und Inhalte der Aufklärung inklusive Sicherungsaufklärung,
  • Einwilligungen des Patienten,
  • besondere Risiken wie z.B. Ansteckungsgefahren.

Die Akte muss nach § 630f 3 BGB zehn Jahre lang sicher (wasser-/feuerfest-/zugriffssicher) aufbewahrt werden. Diese Frist gilt auch nach Praxisaufgabe. Eine längere Aufbewahrung ist daher empfehlenswert, denn Schadensersatzansprüche verjähren mitunter erst in 30 Jahren.

Keine Zeit zu schreiben?

Die Dokumentation hat zeitnah zu erfolgen. Je mehr Zeit vergeht, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, relevante Informationen zu vergessen. Es ist daher ratsam, unmittelbar im Anschluss die Dokumentation abzuschließen, bevor der nächste Patient kommt.

Akteneinsicht

Auch hier ist klar im § 630 g BGB geregelt, dass Patienten eine vollständige Einsicht in ihre Akte erhalten müssen. Ein besonderes Interesse an der Einsicht muss vorher nicht begründet werden. Das Einsichtsrecht schließt neben Therapie und Laborergebnissen auch die Aufzeichnungen des Behandlers ein. Ausnahme ist jedoch, wenn persönliche Eindrücke festgehalten wurden oder Persönlichkeitsrechte Dritter gefährdet sind. Dann darf dies in der Patientenakte geschwärzt werden, muss aber eindeutig als Schwärzung erkennbar sein. Also nicht aus dem Dokumentationsverlauf entfernen!

Sollte der Patient/Patientin versterben, steht den Angehörigen bzw. Erben ebenfalls das Einsichtsrecht zu. Außer der Verstorbene hat dies ausdrücklich oder mutmaßlich zu Lebzeiten untersagt. Demzufolge ist es auch hier sinnvoll, diese Information vorab zu erheben.

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630 h BGB)

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sichert eine vollständige Dokumentation und Aufbewahrung der Patientenakte im Rechtsfall den Nachweis einer fachgerechten Behandlung und dient als Beweismittel. Sie schützen sich also vor privatrechtlichen oder staatlichen Sanktionen wie beispielsweise Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche bis hin zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis.

Deswegen gilt als Pflicht des Heilpraktikers: Wer schreibt, der bleibt!

Quellen:

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Heilpraktikerausbildungen:

Dieser Beitrag wurde von Enikö Orbán, Geschäftsleiterin Ausbildung der Deutschen Heilpraktikerschule Leipzig, verfasst.

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