Rechtliche Grundlagen: Heilpraktikergesetz, Patientenrechtegesetz, Verbote für Heilpraktiker*innen

Rechtliche Grundlagen: Heilpraktikergesetz, Patientenrechtegesetz, Verbote für Heilpraktiker*innen

Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema Recht widmen wir uns folgenden Themen: dem Heilpraktikergesetz, dem Patientenrechtegesetz und den Verboten für Heilpraktiker*innen.

Das Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Das Heilpraktikergesetz ist eine jener Rechtsgrundlagen, die häufig prüfungsrelevant sind und abgefragt werden.

Am besten ist es, das HeilprG auswendig zu lernen!

Der Begriff der Heilkunde wird im HeilprG definiert (HeilprG § 1 Abs. 2) und darüber hinaus sind die Grenzen der heilpraktischen Tätigkeit festgelegt:

  • Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeführte Tätigkeit zur Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Es werden physische als auch psychische Krankheiten im Rahmen der Heilkunde behandelt.
  • Es darf nicht im Umherziehen behandelt werden, sondern es muss eine Praxis bestehen. Hausbesuche sind überdies erlaubt.
  • Die Zahnheilkunde fällt nicht unter das Heilpraktikergesetz.

Wichtig: Früher wurde das Heilpraktikergesetz mit HPG abgekürzt – aktuell ist jedoch das Kürzel HeilprG. Nur so darf es auf Praxisschildern und allen weiteren öffentlichen Darstellungen der Tätigkeit aufgeführt werden, jedoch nicht (mehr) mit „HPG“ – der Abkürzung für das Hospiz- und Palliativgesetz. Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Fällen von Meldungen bei Falschbezeichnung nachzugehen.

Das Patientenrechtegesetz (PRG)

Die aktuelle Version des Patientenrechtegesetzes stammt vom 26. Februar 2013. Die Reform des Gesetzes soll Patient*innen aktiver am Behandlungsprozess teilhaben lassen und ihnen mehr Selbstbestimmung einräumen.

Das Patientenrechtegesetz regelt

  • die Form und den Inhalt des Behandlungsvertrags (nach § 630a BGB),
  • die auf den Behandlungsvertrag anwendbare Vorschriften (nach § 630b BGB),
  • die Sorgfaltspflicht (nach § 630a Abs. 2),
  • die Informations- und Aufklärungspflicht (nach §§ 630c, sog. Sicherungsaufklärung),
  • die Einwilligung (nach § 630d BGB),
  • die Dokumentation (nach §§ 630f BGB),
  • die Einsichtnahme (nach §§ 630g BGB),
  • die Schweigepflicht (je nach Berufsfeld verschiedene Gesetze),
  • den Umgang mit Behandlungsfehlern, Beweiserleichterungen für den Patienten (nach §630h BRG).

Neu waren 2013 Regelungen wie die Rechtslage eines Behandlungsvertrages, der seitdem ein spezifischer Dienstvertrag für die Tätigkeit u.a. von Heilpraktiker*innen ist.

Die Sicherungsaufklärung legt fest, dass alle Klient*innen in für sie jeweils verständlicher Art über den Verlauf der Behandlung zu informieren sind. Diagnosen, voraussichtliche Gesundheitsentwicklung, Therapiemaßnahmen und die beabsichtigte Therapie sind zu erläutern.

Hierzu gehört auch eine Eingriffs- und Risikoaufklärung.

Die Dokumentation muss lesbar und verständlich geführt werden und sollte zeitnah nach der Behandlung erfolgen. Kurz und knapp werden Beobachtungen, Behandlungen, Methoden und Änderungen im Verlauf etc. festgehalten. Die Akte muss nach $ 630f 3 BGB 10 Jahre lang sicher (wasser-/feuerfest-/zugriffssicher) aufbewahrt werden.

Die Einsichtnahme des Patienten muss gewährleistet sein. Eine Grenze ist in diesem Fall dort, wo der*die Patient*in aus therapeutischen Gründen die Akte nicht einsehen darf. Zum Beispiel weil die psychotherapeutische Behandlung durch die Einsichtnahme gefährdet werden könnte.

Auch subjektive Beobachtungen müssen schriftlich niedergelegt und einsehbar sein.

Patient*innen müssen vermutete Behandlungsfehler nachweisen. Hierfür muss der*die Behandelnde wiederum nachweisen können, dass eine Einwilligung vorlag und die Aufklärung erfolgte.

Durch die sorgfältige Dokumentation können Heilpraktiker*innen sicher nachweisen, welche Therapien, Diagnosen und Methoden erfolgten. Die Beweislast liegt hier beim*r der Behandelnden.

Wichtig ebenfalls: Zu einem groben Behandlungsfehler gehört beispielsweise das Nichterkennen einer akuten Suizidgefahr oder einer akuten organischen Psychose (z.B. Delir), wenn es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung kommt.

Verbote für Heilpraktiker*innen

Das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagen die Empfehlung, Abgabe oder Verabreichung verschreibungspflichtiger Medikamente.

Heilpraktiker*innen sollen sich beim zuständigen Gesundheitsamt erkundigen, ob das von ihnen gewählte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen oder verabreicht werden darf. Beispielsweise gelten Bachblüten-Produkte laut Oberlandesgericht Hamburg und Landesgericht Hamburg als Kosmetika oder Lebensmittel. Sie zählen nicht zu den Arzneimitteln und sind frei verkäuflich – beispielsweise in Drogeriemärkten. Diese dürfen auch von Heilpraktiker*innen für Psychotherapie empfohlen werden.

Heilpraktiker*innen für Psychotherapie dürfen in den meisten Bundesländern Homöopathika und Phythotherapeutika verordnen, wenn sie entsprechend ausgebildet sind und diese Mittel sich auf das Gebiet der Psychotherapie beschränken – also allein der Linderung psychischer Symptomatiken dienen. In folgenden Bundesländern ist dies gestattet:  Berlin, Hessen, Baden-Württemberg, Mecklenburg- Vorpommern, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, und Rheinland-Pfalz.

Bei Praxissitz in den anderen Bundesländern ist beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt eine Erlaubnis nach Beurteilung zu erfragen.

Weitere Verbote: Kuren dürfen von Heilpraktiker*innen nicht verschrieben werden, Heilpraktiker*innen dürfen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, Überweisungen dürfen nicht von Heilpraktiker*innen ausgestellt werden.

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Heilpraktikerausbildungen:


Dieser Artikel wurde von Saskia Epler für die Deutsche Heilpraktikerschule Mülheim / Ruhr verfasst.

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