Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – was Sie wissen sollten

Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – was Sie wissen sollten: Immer mehr Heilpraktiker für Naturheilkunde oder Heilpraktiker für Psychotherapie entscheiden sich für eine Praxiskooperation. Dabei handelt es sich meist um eine Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft. Dahinter verbergen sich grundlegend verschiedene Formen des Arbeitens und Wirtschaftens. Außerdem ergeben sich aus der Praxisform Konsequenzen für den richtigen Umgang mit Patientendaten. Lesen Sie im folgenden Beitrag, was die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Praxisgemeinschaft und einer Berufsausübungsgemeinschaft sind und was Sie bei der Berufshaftpflichtsicherung beachten müssen.

Was ist eine Praxisgemeinschaft?

Mehrere Heilpraktiker für Naturheilkunde, Heilpraktiker für Psychotherapie oder andere Tätige in einem Heil- und/oder Gesundheitsberuf teilen sich in einer Praxisgemeinschaft die Praxisräumlichkeiten. Dabei werden Technik, Einrichtungsgegenstände, Diagnostik- und Therapiegeräte von allen Tätigen in der Praxis genutzt. Die Verteilung der Kostenlast ist der überwiegende Grund für eine Praxisgemeinschaft – äußerst sinnvoll und kostenoptimiert.

Es werden jedoch in der Regel nur die eigenen Klienten/Patienten auf eigene Rechnung in der Praxisgemeinschaft behandelt. In der Urlaubsphase kann es dann in der Vertretung zu Überschneidungen führen.

Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Der neue Name für den Begriff der Gemeinschaftspraxis lautet Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Art des Zusammenschlusses von mindestens 2 Heilpraktikern für Naturheilkunde, Heilpraktikern für Psychotherapie oder andere Tätige in einem Heil- und/oder Gesundheitsberuf mit der gemeinsamen Absicht der Berufsausübung.

  • Gemeinsam angemietete Räume zur Berufsausübung
  • Führung einer einheitlichen Patientenkartei/-datei
  • Personal ist für alle in der Berufsausübungsgemeinschaft tätig
  • Gemeinsamer Briefkopf für die Rechnungsstellung

Besonderheiten bei der Berufshaftpflichtversicherung

Praxisgemeinschaft

Patienten/Klienten (nur eigene) werden zur Behandlung übernommen. Mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Patienten kann in Ausnahmefällen wie Urlaub, Krankheit bzw. Notfall die Behandlung, durch Kollegen erfolgen. Auf die Tätigkeit der Kollegen wird dann in der Rechnung explizit hingewiesen und dann intern abgerechnet. Außer bei den genannten Ausnahmen sind die jeweiligen Akten und Behandlungsunterlagen des Hauptbehandlers den anderen in der Praxisgemeinschaft tätigen Personen nicht zugänglich.

Auch die Haftung bei der jeweiligen Behandlung ist nicht gesamtheitlich bzw. schuldnerisch. In der Praxisgemeinschaft ist im Außenauftritt genau darauf zu achten, dass es nicht den Eindruck erweckt, es handele sich bei der Praxisgemeinschaft um eine komplette Einheit. Die sicherste Möglichkeit ist neben der persönlichen Erklärung gegenüber den Patienten ein Hinweis im Patientenvertrag. Auf alle Fälle ist der Eindruck nach außen klar zu definieren:

  • eigener Briefkopf
  • eigenes Praxisschild
  • und eigener Internetauftritt.

Neben dem Datenschutz muss bei gemeinsam beschäftigtem Personal auch der Versicherungsschutz, wenn nicht bei einem Versicherer versichert, „über Kreuz“ den jeweiligen anderen Versicherern mitgeteilt werden. Unsere Empfehlung ist unabhängig des Außenauftritts der Praxisgemeinschaft eine gemeinsame Haftpflichtversicherung, damit im Schadenfall keine Probleme wegen unklarer Haftungszuordnung bzw. Verzögerungen durch erhöhten Abstimmungsaufwand.

Bei der Continentale ist jeder tätige Heilpraktiker in der Praxisgemeinschaft mit seinem Personal und auch außerhalb bzw. in weiteren Praxen noch zusätzlich versichert. Das heißt neben der Praxisgemeinschaft können die Tätigen auch andere Praxen betreiben. Ihr Nutzen:

  • eine klare Haftungsregelung
  • und ein zusätzlicher 20-prozentiger Beitragsvorteil.

Berufsausübungsgemeinschaft

Behandlungs-/Patientenverträge werden normalerweise zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und den Patienten geschlossen. Es entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn nicht ausdrücklich gegenüber den Patienten mitgeteilt und vereinbart.

Unabhängig von der gewählten Rechtsform ist dringend angeraten, eine gemeinsame Haftpflichtversicherung auf den Namen der Gemeinschaftspraxis abzuschließen. Wie bei der Praxisgemeinschaft ist bei der Continentale jeder tätige Heilpraktiker auch in der Berufsausübungsgemeinschaft außerhalb bzw. in weiteren Praxen versichert.

Nutzen für die Berufsausübungsgemeinschaft ist wie bei der Praxisgemeinschaft der Beitragsvorteil bei der Continentale von 20 % und die klare Haftungsregelung.

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Heilpraktikerausbildungen:

Dieser Beitrag wurde von Robert Zellerer, Continentale Landesdirektion Zellerer GmbH, verfasst.

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