Infektionshygieneverordnung – Land Hessen

Infektionshygieneverordnung – Land Hessen

Das Land Hessen hat eine Änderung in der landesspezifischen Infektionshygieneverordnung vorgenommen. Die Änderungen betreffen sowohl Heilpraktiker als auch Heilpraktikeranwärter. Wir haben für euch das Wichtigste zusammengefasst.

Gesetzliche Änderung im Wortlaut

Unter § 1 wird eingefügt: “ […] und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III […] veröffentlichten bereinigten Fassung […].“

Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:
(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.
(2) Personen mit einer Erlaubnis nach §1 des Heilpraktikergesetzes, die invasiven Tätigkeiten erstmals ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen.

§2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann, muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen.“

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unmittelbar vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben die Ausführenden eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen und sind verpflichtet, bei der Durchführung keimarme Einmalhandschuhe zu tragen.“

c) In Abs. 3 wird die Angabe „jedem Eingriff nach Abs. 1“ durch „jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Angabe „Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege“ durch „Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

e) Abs. 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können sterile Einmalinstrumente oder mehrfach verwendbareInstrumente oder Geräte benutzt werden. Die mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu reinigen, zu desinfizieren, gegebenenfalls zwischenzuspülen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit ausgeht (Aufbereitung).“

f) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Anschluss an Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei tatsächlicher Kontamination mit Blut, Sekreten oder Exkreten nach Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sinddie Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und umgebenden Flächen sofort einer Wischdesinfektion zu unterziehen.“

g) Abs. 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Die für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jeder Verwendung zuerst mit einem viruziden Instrumentendesinfektionsmittel zu desinfizieren, dann zu trocknen. Soweit sie nach ihrer Verwendung sichtbar verschmutzt sind, sind sie noch vor der Desinfektion zu reinigen.“

h) Abs. 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs), nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung) verfügt. Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.“

§ 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Aufbereitungsverfahren sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.“

Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als Sterilisationsverfahren können die Dampfsterilisation und die Heißluftsterilisation in ihren jeweiligen verfahrenstechnischen Grenzen zur Anwendung kommen.“

§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.“

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Auswirkungen auf die Praxis

Mit Inkrafttreten der Änderungen fallen Heilpraktiker unter die Anforderungen der Infektionshygieneverordnung. Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten erstmals ausüben, müssen dies vor Beginn der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen. Heilpraktiker, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden. D.h. bis zum 21. März 2018 bleibt noch Zeit.

Zu beachten ist, dass Tätigkeiten, die unter die Verordnung fallen, die notwendige Sachkunde nachzuweisen ist. Die Anforderung an einen Sachkundenachweis umfassen 8 bis 40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Hygiene, Aufbereitung, Desinfektion und Umgang mit Patient und Material. Die betroffenen Standorte der Deutschen Heilpraktikerschule sind auf die Anforderungen vorbereitet und können Heilpraktikern, Heilpraktikeranwärter und Ausbildungsinteressenten entsprechend Auskünfte erteilen.

Wenn ein Heilpraktiker Tätigkeiten am Menschen ausübt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann, muss einen Hygieneplan erstellen.

Über weitere Veränderungen halten wir euch auf dem Laufenden.

Quelle: www.rv-hessenrecht.hessen.de |Download Infektionshygieneverordnung

Dieser Beitrag wurde von Kati Fritzsche verfasst. Grafik: istock

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