Rechte und Pflichten des Heilpraktikers

Rechte und Pflichten des Heilpraktikers

Rechte und Pflichten des Heilpraktikers

Die Rechte und Pflichten des Heilpraktikers sind nicht nur im Heilpraktikergesetz geregelt. Die fehlende gesetzliche Kodifizierung und staatlich anerkannte Berufsordnung führen zu dem Missverständnis, dass keinerlei gesetzliche Vorgaben für die Ausübung der Heilkunde vorliegen. Diese ist unzutreffend.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick.

Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung

Nach dem Beschluss des Bundestages am 1. Dezember 2016 werden Änderungen im HeilprG und der Durchführungsverordnung bis zum 31. Dezember 2017 erwartet.

Das HeilprG legt die Rechte und Pflichten des Heilpraktikers fest. Kurz zusammengefasst:

  • Die Ausübung der Heilkunde bedarf einer Erlaubnis.
  • Heilkunde definiert sich als berufs- und gewerbsmäßige Tätigkeit, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, ausgeübt wird.
  • Es ist die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
  • Das Gesetz verpflichtet Heilpraktiker, einen festen Praxissitz zu begründen. Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist eine Ordnungswidrigkeit. Hat der Heilpraktiker einen festen Praxissitz, sind gelegentliche Hausbesuche zulässig.
  • Bei Missachtung und Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die HeilprGDV regelt die Zugangsvoraussetzungen für die Erlaubnis. Kurz zusammengefasst:

  • Grundlage zur Erlangen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind:
    • Vollendung des 25. Lebensjahres
    • Deutsche Staatsangehörigkeit
    • Hauptschulabschluss
    • keine Vorstrafen
    • gesundheitliche Fähigkeit den Beruf auszuüben
    • die Heilkunde darf nicht neben einem anderen Beruf ausgeübt werden.
  • der wichtigste Punkt ist die Feststellung des Gesundheitsamtes, dass durch die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Dieser Punkt ist durch die Gesetzesprechung auch auf das Wohl einzelner Patienten ausgelegt.
  • Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung sind die Gesundheitsämter.
  • Die schriftliche Prüfung ist bundesweit einheitlich. Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem Amtsarzt und mindestens einem Heilpraktiker als Beisitzer.

Die geplanten Gesetzesänderungen verfolgen vor allem das Ziel eine bundeseinheitliche Überprüfung bei der Zulassung zur Ausübung der Heilkunde herbeizuführen. Ebenso ist denkbar, dass neben den medizinischen Aspekten naturheilkundliche Fähigkeiten abgefragt werden.

Weitere Gesetze des Heilpraktikers

Wichtig zu wissen:

Heilpraktiker dürfen einer Doppeltätigkeit nachkommen: „Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. l Buchstabe h der 1. DVO ist mit Artikel 12 Abs. l Satz l GG nicht vereinbar und deshalb nichtig.“

Quelle: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, Absatz 2.2

Die mittelbaren Berufspflichten folgen aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben. Ein Heilpraktiker muss aus Schutz vor privatrechtlichen und staatlichen Sanktionen dafür Sorge tragen, sich selbstständig einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit zu verschaffen. Schlimmstenfalls droht der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis.

Die gültigen Patientenrechte finden nicht nur bei Ärzten, sondern auch für Heilpraktiker Anwendung. Diese sind im Patientenrechtegesetz, als Teil des BGB § 630 BGB geregelt.

Danach gelten auch für den Heilpraktiker solche Pflichten, wie die Informationspflicht, die Behandlung nur nach Einwilligung des Patienten, die Aufklärungspflichten, die Dokumentationspflicht und das Recht des Patienten zur Einsichtnahme in seine Patientenaktie.

Die Schweigepflicht

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, Patienten können bei einer unbefugten Offenbarung von persönlichen (Gesundheits-)Daten privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Heilpraktiker geltend machen. Ausnahmen von der Schweigepflicht können sich aus einer gesetzlich angeordneten Offenbarungspflicht ergeben, z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz.

Aufklärungspflichten

Invasive medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand einer Körperverletzung; dieser ist nur aufgrund einer Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Einwilligung setzt voraus, dass der Patient zuvor umfassend aufgeklärt wurde. Dem Patienten sind Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu schildern. Der Behandler muss zwingend im anzuwendenden Verfahren ausgebildet sein.

Andernfalls verbleibt es dabei, dass der heilkundliche Eingriff eine strafrechtliche Körperverletzung darstellt, welche auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgt und erfolgreich verläuft. Die Aufklärung hat persönlich und verständlich zu erfolgen; sie sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Gesundheitszustand bzw. die Art der Erkrankung,
  • Behandlungsmethode und deren voraussichtliche Dauer,
  • die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen,
  • Belastungen, Risiken und Erfolgschancen der Therapie.

Aufklärungspflicht

Aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten folgt eine Nebenpflicht: der Heilpraktiker hat den Vertragspartner über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung umfassend aufzuklären. Andernfalls kann sich die Vergütung vermindern oder ganz entfallen.

Heilpraktiker müssen die Patienten darauf aufmerksam machen, dass deren gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten der Behandlung als Heilpraktiker in der Regel nicht übernehmen werden. Aus Beweisgründen ist diese Aufklärung möglichst schriftlich zu dokumentieren. Hierzu bietet sich der Behandlungsvertrag an.

Sicherungsaufklärung

Die Sicherungsaufklärung ist keine Aufklärung im eigentlichen Sinn. Vielmehr gehört sie als therapeutische Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung. Unterbleibt sie, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Heilpraktiker haben Patienten über alle Umstände aufzuklären, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind; sowohl über nützliche, als auch schädliche Elemente. Der Heilpraktiker muss den Patienten beispielsweise über die Erforderlichkeit einer Gewichtsabnahme, Enthaltsamkeit, Kontrolltermine, Änderung der Lebensführung, körperliche Schonung etc. informieren. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, sich therapiegerecht zu verhalten.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Eine Dokumentation über sämtliche Feststellungen des Krankheitsverlaufs eines Patienten, insbesondere die ermittelten Befunde sowie die getroffenen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sind verpflichtend.

Dies dient einerseits als Gedächtnisstütze für den Heilpraktiker selbst. Die Dokumentation ermöglicht auch den Nachweis einer fachgerechten Behandlung. Zudem liegt dies im Interesse der Patienten, welche in die Dokumentation Einsicht nehmen können.

Ist die Dokumentation fehlerhaft, widersprüchlich oder unvollständig, führt die im Rahmen eines Regressprozesses zu Beweiserleichterung zugunsten des Patienten. Eine ordnungsgemäße Patientenkartei sollte insbesondere folgende Punkte beinhalten:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Patienten,
  • ggfs. Beruf (falls therapeutisch relevant),
  • Behandlungsdatum,
  • Diagnosen, Anamnese, Symptome, Befunde,
  • Verlauf der Behandlung, nebst Komplikationen,
  • Medikation,
  • Relevante Äußerungen des Patienten,
  • Kurze Begründung der Therapiewahl,
  • Gegenstand und Inhalte der Aufklärung inklusive Sicherungsaufklärung,
  • Einwilligungen des Patienten,
  • Besondere Risiken wie z.B. Ansteckungsgefahren.

Fortbildungspflicht

Es ist auch für Heilpraktiker ratsam, die fachlichen Qualifikationen auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein regelmäßiges Selbststudium über die Fortschritte in der Heilkunde, insbesondere über neu gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von angewendeten Heilverfahren, ist zu empfehlen. Andernfalls ist die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet. Es drohen Schadensersatzansprüche der Patienten, zudem können Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit geweckt werden. Dies betrifft sowohl das schulmedizinisches Grundlagenwissen, als auch spezielle angewandte naturheilkundliche Verfahren.

 Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, Dr. René Sasse, Bundesärztekammer

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