Rechte und Pflichten des Heilpraktikers

Rechte und Pflichten des Heilpraktikers

Die Rechte und Pflichten des Heilpraktikers sind nicht nur im Heilpraktikergesetz geregelt. Die fehlende gesetzliche Kodifizierung und staatlich anerkannte Berufsordnung führen zu dem Missverständnis, dass keinerlei gesetzliche Vorgaben für die Ausübung der Heilkunde vorliegen. Diese ist unzutreffend.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick.

Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung

Nach dem Beschluss des Bundestages am 1. Dezember 2016 werden Änderungen im HeilprG und der Durchführungsverordnung bis zum 31. Dezember 2017 erwartet.

Das HeilprG legt die Rechte und Pflichten des Heilpraktikers fest. Kurz zusammengefasst:

  • Die Ausübung der Heilkunde bedarf einer Erlaubnis.
  • Heilkunde definiert sich als berufs- und gewerbsmäßige Tätigkeit, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, ausgeübt wird.
  • Es ist die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.
  • Das Gesetz verpflichtet Heilpraktiker, einen festen Praxissitz zu begründen. Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist eine Ordnungswidrigkeit. Hat der Heilpraktiker einen festen Praxissitz, sind gelegentliche Hausbesuche zulässig.
  • Bei Missachtung und Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die HeilprGDV regelt die Zugangsvoraussetzungen für die Erlaubnis. Kurz zusammengefasst:

  • Grundlage zur Erlangen der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sind:
    • Vollendung des 25. Lebensjahres
    • Deutsche Staatsangehörigkeit
    • Hauptschulabschluss
    • keine Vorstrafen
    • gesundheitliche Fähigkeit den Beruf auszuüben
    • die Heilkunde darf nicht neben einem anderen Beruf ausgeübt werden.
  • der wichtigste Punkt ist die Feststellung des Gesundheitsamtes, dass durch die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Dieser Punkt ist durch die Gesetzesprechung auch auf das Wohl einzelner Patienten ausgelegt.
  • Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung sind die Gesundheitsämter.
  • Die schriftliche Prüfung ist bundesweit einheitlich. Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem Amtsarzt und mindestens einem Heilpraktiker als Beisitzer.

Die geplanten Gesetzesänderungen verfolgen vor allem das Ziel eine bundeseinheitliche Überprüfung bei der Zulassung zur Ausübung der Heilkunde herbeizuführen. Ebenso ist denkbar, dass neben den medizinischen Aspekten naturheilkundliche Fähigkeiten abgefragt werden.

Weitere Gesetze des Heilpraktikers

Wichtig zu wissen:

Heilpraktiker dürfen einer Doppeltätigkeit nachkommen: „Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. l Buchstabe h der 1. DVO ist mit Artikel 12 Abs. l Satz l GG nicht vereinbar und deshalb nichtig.“

Quelle: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, Absatz 2.2

Die mittelbaren Berufspflichten folgen aus zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben. Ein Heilpraktiker muss aus Schutz vor privatrechtlichen und staatlichen Sanktionen dafür Sorge tragen, sich selbstständig einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit zu verschaffen. Schlimmstenfalls droht der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis.

Die gültigen Patientenrechte finden nicht nur bei Ärzten, sondern auch für Heilpraktiker Anwendung. Diese sind im Patientenrechtegesetz, als Teil des BGB § 630 BGB geregelt.

Danach gelten auch für den Heilpraktiker solche Pflichten, wie die Informationspflicht, die Behandlung nur nach Einwilligung des Patienten, die Aufklärungspflichten, die Dokumentationspflicht und das Recht des Patienten zur Einsichtnahme in seine Patientenaktie.

Die Schweigepflicht

Heilpraktiker sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das bedeutet, Patienten können bei einer unbefugten Offenbarung von persönlichen (Gesundheits-)Daten privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Heilpraktiker geltend machen. Ausnahmen von der Schweigepflicht können sich aus einer gesetzlich angeordneten Offenbarungspflicht ergeben, z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz.

Aufklärungspflichten

Invasive medizinische Eingriffe erfüllen den Tatbestand einer Körperverletzung; dieser ist nur aufgrund einer Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Eine ordnungsgemäße Einwilligung setzt voraus, dass der Patient zuvor umfassend aufgeklärt wurde. Dem Patienten sind Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung zu schildern. Der Behandler muss zwingend im anzuwendenden Verfahren ausgebildet sein.

Andernfalls verbleibt es dabei, dass der heilkundliche Eingriff eine strafrechtliche Körperverletzung darstellt, welche auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst erfolgt und erfolgreich verläuft. Die Aufklärung hat persönlich und verständlich zu erfolgen; sie sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Gesundheitszustand bzw. die Art der Erkrankung,
  • Behandlungsmethode und deren voraussichtliche Dauer,
  • die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen,
  • Belastungen, Risiken und Erfolgschancen der Therapie.

Aufklärungspflicht

Aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten folgt eine Nebenpflicht: der Heilpraktiker hat den Vertragspartner über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung umfassend aufzuklären. Andernfalls kann sich die Vergütung vermindern oder ganz entfallen.

Heilpraktiker müssen die Patienten darauf aufmerksam machen, dass deren gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten der Behandlung als Heilpraktiker in der Regel nicht übernehmen werden. Aus Beweisgründen ist diese Aufklärung möglichst schriftlich zu dokumentieren. Hierzu bietet sich der Behandlungsvertrag an.

Sicherungsaufklärung

Die Sicherungsaufklärung ist keine Aufklärung im eigentlichen Sinn. Vielmehr gehört sie als therapeutische Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung. Unterbleibt sie, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Heilpraktiker haben Patienten über alle Umstände aufzuklären, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind; sowohl über nützliche, als auch schädliche Elemente. Der Heilpraktiker muss den Patienten beispielsweise über die Erforderlichkeit einer Gewichtsabnahme, Enthaltsamkeit, Kontrolltermine, Änderung der Lebensführung, körperliche Schonung etc. informieren. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, sich therapiegerecht zu verhalten.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Eine Dokumentation über sämtliche Feststellungen des Krankheitsverlaufs eines Patienten, insbesondere die ermittelten Befunde sowie die getroffenen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sind verpflichtend.

Dies dient einerseits als Gedächtnisstütze für den Heilpraktiker selbst. Die Dokumentation ermöglicht auch den Nachweis einer fachgerechten Behandlung. Zudem liegt dies im Interesse der Patienten, welche in die Dokumentation Einsicht nehmen können.

Ist die Dokumentation fehlerhaft, widersprüchlich oder unvollständig, führt die im Rahmen eines Regressprozesses zu Beweiserleichterung zugunsten des Patienten. Eine ordnungsgemäße Patientenkartei sollte insbesondere folgende Punkte beinhalten:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Patienten,
  • ggfs. Beruf (falls therapeutisch relevant),
  • Behandlungsdatum,
  • Diagnosen, Anamnese, Symptome, Befunde,
  • Verlauf der Behandlung, nebst Komplikationen,
  • Medikation,
  • Relevante Äußerungen des Patienten,
  • Kurze Begründung der Therapiewahl,
  • Gegenstand und Inhalte der Aufklärung inklusive Sicherungsaufklärung,
  • Einwilligungen des Patienten,
  • Besondere Risiken wie z.B. Ansteckungsgefahren.

Fortbildungspflicht

Es ist auch für Heilpraktiker ratsam, die fachlichen Qualifikationen auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein regelmäßiges Selbststudium über die Fortschritte in der Heilkunde, insbesondere über neu gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von angewendeten Heilverfahren, ist zu empfehlen. Andernfalls ist die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet. Es drohen Schadensersatzansprüche der Patienten, zudem können Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit geweckt werden. Dies betrifft sowohl das schulmedizinisches Grundlagenwissen, als auch spezielle angewandte naturheilkundliche Verfahren.

 Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, Dr. René Sasse, Bundesärztekammer

Kommentare (18)
  1. Alexandra Oberdieck

    Januar 16, 17

    Hallo zusammen,
    haben sich da nicht Fehler eingeschlichen? Deutsche Staatsangehörigkeit und dass man keinen anderen Beruf ausüben darf stimmen so nicht.
    Herzliche Grüße,
    A.Oberdieck

    • Kati Fritzsche

      Januar 16, 17

      Hallo Herr Oberdieck,
      vielen Dank für den Hinweis. Welche Kenntnisse zur Staatsangehörigkeit und Berufsausübung liegen Ihnen vor?
      Beste Grüße

    • Michael Bochmann

      Januar 24, 20

      Liebe Frau Oberdieck,
      die letzte Änderung der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist vom 23.3.2018. Dort ist unter Paragr. 2, Absatz 1, Punkt b die deutsche Staatsbürgerschaft nach wie vor als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung festgeschrieben. Ebenso steht unter Punkt h, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird, „wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird“. Allerdings gibt es zu Punkt h eine gegenteilige Rechtsprechung. Das kann aber in einem nächsten Urteil wieder anders, d.h. näher am Gesetz liegend, ausfallen.
      Herzliche Grüße
      Michael Bochmann

  2. San Andreas Games

    Januar 31, 17

    Super :)))

  3. Joke

    April 20, 18

    Das mit der Staatsangehörigkeit wird im Gesetz mit einer Fußnote wieder zurück genommen. Ich, als Holländerin habe das für alle Fälle noch mal nachgefragt beim Gesundheitsamt.

  4. Salak

    November 9, 19

    Hallo
    Ich heise Salak Branislav. Ich möchte fragen was passieren kann wenn ein Mensch einen Schlaganfall hatte und von einem Arzt bestimte Tabletten verschrieben bekommen hat , aber ein Heilpraktiker diese gegen Natur heil ausgetauscht hat ohne die Zustimmung der Ärzte ?

    Mfg
    Salak

    • Nicole Wichmann

      Dezember 9, 19

      Hallo Salak, vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir können leider hier keine Rechtsberatung anbieten. Ein Heilpraktiker unterliegt aber immer der Sorgfaltspflicht. Mit freundlichen Grüßen Nicole Wichmann

  5. Yvonne

    Januar 18, 20

    Wie muss ich mich fortbilden? Ist eine Ausbildung tatsächlich nicht als Fortbildung anerkannt? Wer kontrolliert das? Brauche ich eine bestimmte Punkteanzahl und wer vergibt die Punkte und welche Schule ist dazu befähigt?
    Was ist wenn auf einem Zertifikat keine Punkte drauf stehen? Kann ich diese nachholen wenn ich in einem Jahr keine Fortbildung gemacht habe aber im nächsten 2? Wie kann ich das nachweisen wenn ich in keinem Verband bin? Gilt das auch wenn ich nur im Nebenerwerb praktiziere?
    Danke und LG

    • Michael Bochmann

      Januar 24, 20

      Liebe Yvonne,
      um sich zur Heilpraktikerin ausbilden zu lassen, ist es empfehlenswert, eine Schule zu besuchen, die zertifiziert ist und im Präsenzunterricht ausreichend Unterrichtsstunden anbietet. Bei der Deutschen Heilpraktikerschule in Leipzig ist dies so (bis 3000 Ust.). Haben Sie die Prüfung erfolgreich absolviert, gilt es, sich lebenslang fortzubilden. Dazu bietet die Deutsche Heilpraktikerschule an allen Standorten zahlreiche, z.T. immer wiederkehrende Fachseminare an. Fortbildungspunkte gibt es nur bei Fortbildung und nicht bei Ausbildung. Nach der Ausbildung erhalten Sie ein Zertifikat, auf dem die absolvierten Ausbildungsstunden zu sehen sind. Fortbildungspunkte werden i.R. pro Zeiteinheit vergeben. Absolvieren sie also ein Wochenendseminar von 2 x 10 Unterrichtsstunden, erhalten Sie dafür 20 Fortbildungspunkte. Ob die Punkte einer HP-Schule bei Verbänden oder Kammern anderer Berufsgruppen (Physiotherapeuten, Logopäden usw.) anerkannt werden, muss man jeweils dort erfragen. Die Erteilung von Fortbildungspunkten wird von den HP-Verbänden allerdings nicht verlangt (wäre aber sinnvoll).
      Eine Berufsstätigkeit als Heilpraktikerin ist lt. Durchführungsverordnung (letzte Änderung 2018 – Paragr. 2, Abschn 1, Punkt h) nur im Hauptberuf möglich. Allerdings gibt es bereits eine gegenteilige Rechtssprechung, so dass man davon ausgeht, dass dies nicht mehr aktuell ist.

  6. Nicole Gast

    Januar 30, 20

    Liebe Leute!
    Zum Thema Fortbildung als Heilpraktikerin:
    Ich bin Heilpraktikerin und habe mich letztes Jahr selbstständig gemacht. Neben meiner Praxistätigkeit bereite ich noch Erwachsene in einer Schule auf die Heilpraktikerprüfung vor. Zudem gebe ich dort Seminare. Das bedeutet, ich muss eh auf dem neusten Stand sein und informiiere mich. Muss ich noch zusätzlich Fortbildungsseminare für mich besuchen?
    Habt herzlichen Dank für eine fachkundliche Information!
    Nicole

    • Nicole Wichmann

      Januar 30, 20

      Hallo Frau Gast, für Heilpraktiker gilt eine Fortbildungspflicht. Wie genau das praktiziert wird können Sie in der Antwort von Herrn Bochmann in seinem Kommentar vom 24.01.2020 entnehmen. Empfehlenswert ist es für Heilpraktiker immer regelmäßig seine Erste-Hilfe-Kenntnisse aufzufrischen und natürlich immer über die aktuellen Meldepflichten informiert zu sein. In Hessen müssen Sie als Heilpraktiker einen Sachkundenachweis Hygiene ablegen.

  7. Reza

    September 7, 20

    Muss ein Heilpraktiker vor der Behandlung die Patienten über die etwaigen Kosten aufklären?

    • Saskia Epler

      September 15, 20

      Hallo Reza,

      ja, ein*e Heilpraktiker*in muss über alle möglichen, entstehenden Kosten informieren.
      Heilpraktiker*innen haben kein Kartenlesegerät (Ihr anderer Kommentar erwähnt das) und können die Daten allerdings in einem Formular abfragen. Die Kosten sind auf der Webseite der Heilpraktiker*innen anzugeben oder eben beim Gespräch mit dem*r Klient*in.

      Generell zum Thema Kosten:
      Heilpraktikerleistungen werden von manchen (Zusatz-) Versicherungen getragen oder eben zum Teil getragen. Dies muss allerdings vor Antritt der Therapie von den Klient*innen abgeklärt werden. Als Heilpraktiker*in muss man darauf hinweisen. Alle Kosten sind offen zu legen – auch auf der Webseite der*s Heilpraktikers*in.

      Ich würde die Heilpraktikerin mal direkt darauf ansprechen, wann sie auf ihr Honorar hingewiesen hat. Dazu kann zum Beispiel ein Behandlungsvertrag abgeschlossen worden sein, in dem die Kosten aufgeführt sind.

  8. Reza

    September 7, 20

    AntwortSEPTEMBER 7, 20
    Muss ein Heilpraktiker vor der Behandlung die Patienten über die etwaigen Kosten aufklären?
    Bei mir in München ein Heilpraktiker wollte die Daten der Versicherten Karte erst später aufnehmen, so sagte sie am Ende oh, ihre TK-Karte können Sie bei mir nicht Einlesen lassen, ich habe keine Einlesegerät. Die Rechnung müssen sie bar bezahlen.
    Das war wohl klar sie wollte mich absichtlich nicht aufklären.
    Es ist 18 Monate vorbei und sie will 120€ haben? Ich lehne das ab.

  9. Gast

    Januar 10, 22

    @Reza: Wer um eine Leistung bittet und sie empfängt, muss sie wohl auch bezahlen.
    Auch wenn Sie mit der Behandlung unzufrieden sein sollten, verhält es sich genauso wie beim Arzt, beim Anwalt, beim Steuerberater, im Restaurant usw. . Man bekommt eine Rechnung, die zu begleichen ist …
    Und wenn Sie mit der Behandlung zufrieden sein sollten, würde ich stark empfehlen, das zu honorieren und trotzdem die Rechnung zu bezahlen.

    P.S: ich bin übrigens kein Heilpraktiker

  10. Eckert Simpson

    März 30, 23

    Ich möchte nur auf einen vermeintlichen Fehler hinweisen. Anscheinend ist man da sich nicht ganz einig: Heilpraktiker*innen werden nicht im §203 StGB genannt und sind deswegen, evtl. doch nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen? Auf Seiten Ihrer Kollegen und auch auf manchen Seiten von Kanzleien findet man dort unterschiedliche Antworten.

    • Anne Usadel

      April 4, 23

      Lieber Herr Simpson, 

      vielen Dank für Ihre Frage zur Verschwiegenheitspflicht des Heilpraktikers. Rein formal stimmt Ihre Annahme. Nur Vertreter medizinischer Berufe, die eine staatliche Ausbildung absolviert haben, fallen unter den § 203 StGB. Da in der Rechtsprechung in unklaren Fällen der Heilpraktiker jedoch behandelt wird wie ein anderer im medizinischen Bereich tätiger Therapeut, kann man davon ausgehen, dass es geraten ist, dass der Heilpraktiker sich auch der Verschwiegenheitspflicht unterwirft. Außerdem gibt es eine Selbstverpflichtung, die sich aus der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) ergibt. Des weiteren besteht die Verschwiegenheitspflicht laut der DSGVO, in der das Recht auf informelle Selbstbestimmung ausdrücklich geregelt ist, umso mehr, wenn der Patient von selbst auf die Wahrung des Besprochenen verweist.

      Dies ist keine Rechtsberatung, sondern drückt die Meinung des Autors aus.

      Mit besten Grüßen
      Ihr Team der Deutschen Heilpraktikerschule

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