Fortbildungspflicht für Heilpraktiker – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Fortbildungspflicht für Heilpraktiker – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Fortbildungspflicht für Heilpraktiker: Der Grundbaustein für die Ausübung der Heilkunde ist mit der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch die zuständige Verwaltungsbehörde gelegt. Danach darf jeder Heilpraktiker, wenn er dies denn möchte, seine eigene Praxis eröffnen und Patienten behandeln. Da die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie einzig für psychotherapeutische Verfahren und Methoden gilt, heißt das, dass er auch ausschließlich in diesem Bereich heilkundlich tätig sein darf.

Es ist dem Psychotherapeutischen Heilpraktiker im Sinne seines Versorgungsauftrages grundsätzlich gestattet, alle psychischen Störungen zu behandeln. Es gibt kein klares, gesetzliches Behandlungsverbot für bestimmte Störungen mit psychischem oder psychosomatischem Krankheitswert.

Heilpraktiker haben den hohen ethischen Anforderungen ihres freien Heilberufes gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufstandes schaden könnte. Dies dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verbessert den individuellen Patientenschutz.

Was regelt die Ausübung der Heilkunde und den Patientenschutz?

Das Heilpraktikergesetz (HPG) regelt die Voraussetzungen sowie Ordnungswidrigkeiten und Strafbestände.

Zwar hat der Gesetzgeber den Berufszugang adäquat geregelt, aber wie die Weiterentwicklung des Berufsausübungsrechts der Heilpraktiker ausschauen könnte, noch nicht. Da bis heute keine gesetzliche Berufsordnung für Heilpraktiker existiert, beschlossen die großen Berufsverbände 1992, wie der Umgang mit Patienten und Kollegen geregelt wird und welche Pflichten der Heilpraktiker hat.

Auch wenn die Berufsordnung für Heilpraktiker nicht einheitlich für alle Heilpraktiker gilt und deswegen auch nicht rechtsverbindlich ist, so gibt sie dennoch in vielen Fragen Auskunft.

Was sind die Pflichten eines Heilpraktikers?

Das Patientenrechtegesetz stärkt die Rolle der Patienten und regelt die Pflichten der Behandelnden. Neben der Aufklärungs-, Dokumentations- und Schweigepflicht gibt es noch die Sorgfaltspflicht. Diese besagt, dass der Heilpraktiker sich seiner erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen seines Wissens und Könnens stets bewusst sein muss.

Artikel 4 – Aufklärungs- Dokumentations- und Sorgfaltspflicht (Berufsordnung  für Heilpraktiker (BOH))

  1. Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.

Aus dem Urteil des BGH:

Sinngemäße Aussagen:
Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinisches Fachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern.

Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.

Wörtliches Zitat
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991).

Was passiert nun bei einem Rechtstreit?

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung muss der Behandelnde beweisen, dass er seine Pflichten als Heilpraktiker erfüllt hat.

Der § 630h, Absatz 4 BGB regelt die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Besteht also eine Schädigung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, die vermeidbar gewesen wäre, spricht man von einem Behandlungsfehler.  Neben der Beweislastumkehr muss der Behandelnde auch einen Fachkundenachweis vorlegen, aus dem klar hervorgeht, dass er für die von ihm vorgenommene Behandlung befähigt war. Wenn er dies nicht kann, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Fortbildungspflicht – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Auch wenn es also keine rechtliche Verpflichtung für eine Fortbildungspflicht gibt, so schützt mich meine „Unwissenheit“ nicht im Falle eines Rechtstreits.

Eine Weiterbildung dient der Vertiefung und Erweiterung seines bereits erworbenen Wissens und sollte in dem Umfang erfolgen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse notwendig ist.

Die Berufsordnung für Heilpraktiker führt dies im Artikel 5 konkreter aus:

Artikel 5 – Weiterbildungspflicht

1. Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen ausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art. 4 Abs. 6 – BGH VI ZR 206/90.
Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und verpflichtet Heilpraktiker, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“).

Fazit zur Fortbildungspflicht

Wer bspw. Traumapatienten behandeln möchte, sollte also im Bereich der Traumatherapie geschult sein. Die Heilerlaubnis ist als Fundament für die Behandlung von Patienten zu verstehen – für die Praxis ist das Erlernen eines zusätzlichen Therapieverfahrens demzufolge notwendig. Die Fortbildungspflicht ist also als Grundprinzip zu verstehen.

Jeder praktizierende Heilpraktiker übt seine Tätigkeit in Eigenverantwortung aus und sollte sich der ethischen und juristischen Konsequenzen seines Handelns bewusst sein, um eine gesundheitliche Schädigung zu verhindern. Und bei der Vielfalt an Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten fällt es einem auch gewiss nicht schwer immer mal wieder „Schüler“ zu sein.

„Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist, sollte er in einer neuen Sache Schüler werden“ (Gerhart Hauptmann)

Quellen:

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Ausbildungen zum Heilpraktiker für Psychotherapie:

Dieser Beitrag wurde von Enikö Orbán, Geschäftsbereichsleiterin Fachbereich Psychotherapie der Deutschen Heilpraktikerschule Leipzig, verfasst.

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