Sicherheit für das, was Sie aufgebaut haben
Die Berufshaftpflichtversicherung greift, sobald Sie oder Ihre Mitarbeiter im Berufsalltag anderen Personen oder fremden Dingen einen Schaden zufügen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen bei einer Behandlung ein Fehler unterläuft, ein Patient in Ihrer Praxis über das nicht gesicherte Kabel des Therapiegerätes stolpert oder durch ein versehentlich über Nacht eingeschaltetes Gerät ein Feuer ausbricht, das sich im gesamten Gebäude ausbreitet und sich auf Räume anderer Mieter ausweitet.
Es gibt zwei Hauptbestandteile einer Berufshaftpflichtversicherung:
- Begründete Schadenersatzforderungen wegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit werden vom Versicherer erstattet.
- Unbegründete Schadenersatzforderungen werden durch den Versicherer abgelehnt. Diese Funktion dient als so genannte „passive Rechtsschutzversicherung“, womit das Prozesskostenrisiko durch den Versicherer getragen wird. Das bedeutet, wenn der vermeintlich geschädigte Patient mit der Ablehnung nicht zufrieden ist und diese gerichtlich klären lassen möchte, stellt die Berufshaftpflichtversicherung den Anwalt und übernimmt die Kosten des Verfahrens.
Der Versicherungsschutz gilt für alle beruflichen Tätigkeiten des Heilpraktikers.
So sehen es die Paragrafen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Berufsordnung für Heilpraktiker
Seit 1945 gibt es für Heilpraktiker kein rechtswirksames Standesrecht und keinen einheitlichen Berufsverband mit Zwangsmitgliedschaft mehr. Die 6 großen Heilpraktiker-Berufsverbände haben jedoch gemeinsam eine „Berufsordnung für Heilpraktiker“ (BOH) verfasst und verabschiedet. Sie zeigt in erster Linie Standesregeln auf, an die sich jeder Heilpraktiker halten sollte. Juristisch gesehen ist die BOH jedoch nicht wie ein Gesetz oder eine Verordnung gesetzlich verpflichtend.
Artikel 17 – Haftpflicht:
- Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
2. Im eigenen Interesse sollten Heilpraktiker beim Eintritt von Personenschäden und vor der Einleitung von Strafverfahren und Schadenersatzansprüchen unverzüglich ihrem Berufsverband und ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Verpflichtung!) Mitteilung machen. Alle erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.
Schreiben des Gesundheitsamtes Berchtesgaden an eine Heilpraktikerin
Das Gesundheitsamt ist das „ausführende Organ“ des Gesetzgebers (hier Freistaat Bayern) und muss überprüfen, ob alle Heilpraktiker eine Haftpflichtversicherung haben. So schreibt das Gesundheitsamt Berchtesgaden an eine Heilpraktikerin: „Wir weisen Sie auf die Änderung von Art. 12 GDVG (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz in Bayern) zur Haftpflichtversicherung für Heilberufe hin, die seit dem 15.06.2015 gelten: Angehörige der sonstigen Heilberufe sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. Das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.”
Nähere Infos unter www.continentale.info/heilpraktiker
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