Rechtliche Grundlagen: Werbung und Werberecht für Heilpraktiker*innen

Rechtliche Grundlagen: Werbung und Werberecht für Heilpraktiker*innen

Das Thema Werbung wirft bei vielen Heilpraktiker*innen und Anwärter*innen immer wieder viele Fragen auf. Inhalte und Form der Werbung sind geregelt durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das HWG betrifft unter anderem folgende Bereiche:

  • Arzneimittel
  • Medizinprodukte
  • Plastisch-Chirurgische Operationen
  • Kosmetische Mittel
  • Therapieverfahren.

Das Heilmittelwerbegesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1965 und wurde entworfen, um Verbraucher vor unseriöser oder irreführender Werbung zu schützen. Wenn man es zusammenfasst, könnte man es wie folgt definieren:

Erlaubt ist Werbung, die …

  • keine Wirkaussagen für bestimmte Therapiemethoden oder Heilmittel enthält
  • die als Krankengeschichte formuliert ist, aber nicht zur Selbstdiagnose verleiten kann
  • nicht aus Fotos besteht, auf welchen Krankheitsbilder zu sehen sind, die abschreckend oder abstoßend wirken
  • keine Fotos mit Arzneimittelwirkungen sind
  • Fotos verwendet, auf denen entweder der*die Heilpraktiker*in zu sehen ist oder nur die Patienten mit den Händen des*der Heilpraktiker*in
  • keine Wirkung garantiert oder Heilung verspricht
  • kein Angst-Marketing darstellt oder mit Unsicherheit der Interessierten arbeitet
  • nicht das Wort „Blockade(n)“ verwendet – dieser Umstand ist abmahnfähig
  • sich an Personen über 14 Jahre richtet
  • keine Fernbehandlung ohne vorherige Inaugenscheinnahme der*des Patient*in voraussetzt
  • keine bekannten Personen benennt, die den Kauf/die Buchung bestimmter Methoden oder Heilmittel anregen sollen
  • zwar Dankschreiben, Empfehlungen oder Rezensionen sind, aber nicht missbräuchlich eingesetzt werden oder gar irreführend sowie abstoßend sind
  • nicht aus Proben oder Mustern besteht, die unentgeltlich abgegeben werden
  • kein Preisausschreiben oder Verlosung ist
  • kein Gutschein ist.

Wann ist Werbung irreführend?

Der Begriff der Irreführung ist im § 3 des Heilmittelwerbegesetz (HWG) definiert:
Irreführend ist es, bestimmten Behandlungsmethoden oder Mitteln eine Wirksamkeit beizulegen, die sie nicht haben. Zudem ist es irreführend, wenn ein fälschlicher Eindruck der garantierten Wirksamkeit oder des sicheren Erfolgs entstehen kann.
Hierbei ist es ganz einfach, jegliche Irreführung zu vermeiden: Angegeben wird nur, was wissenschaftlich belegt ist. Nur dann kann mit Wirkungen oder Wirksamkeit geworben werden.

Wie schreibt man denn so etwas am besten?

Beschrieben wird dies am besten, indem es direkt kausal genannt wird: „Die Methode XY basiert auf YZ und ihre Wirkweise wurde wissenschaftlich bewiesen (Quellenangabe)“
Eine Art Disclaimer hinsichtlich der Wirksamkeit oder auch der Nichtwissenschaftlichkeit wird juristisch nicht anerkannt. Besser ist es, im Text des Flyers oder der Webseite genau zusammenzufassen, wie die Wirkung zustande kommt und mittels Quellen zu belegen.
Im Fall von nicht wissenschaftlich belegbaren Methoden muss dieser Umstand explizit benannt werden.

Bei Unsicherheiten hilft es, sich als Leser*in des eigenen Textes jemanden vorzustellen, der absolut wissenschaftlich und rational denkt. Von diesem Punkt aus sollte man formulieren. Die ganz persönliche Erfahrung darf durchaus betont werden, aber es darf niemals der Anschein erweckt werden, die Methode sei wissenschaftlich anerkannt oder allgemeingültig.

Bei der Arbeit mit beispielsweise Methoden aus dem fernöstlichen Raum ist es wichtig, die
Wirkweise anhand des Hintergrunds zu erklären: „In der traditionellen chinesischen Medizin wird die Annahme zu Grunde gelegt, dass der Körper des Menschen …“
Ganz wichtig ist es, bei den nicht wissenschaftlich fundierten Methoden bspw. nicht von irgendwelchen „Energien“ zu sprechen, durch die oder durch deren Mangel Krankheiten entstehen würden. Dadurch könnten Menschen verunsichert oder beängstigt werden und sich aus diesen Gründen heraus einer Behandlung unterziehen wollen – nur um „sicherzugehen“. Das ist natürlich zum Schutz der potenziellen Klient*innen nicht zulässig!

Was ist denn mit Flyern und anderen Werbemitteln?

Hier treffen sich das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Inhalte sind entsprechend dem HWG zu gestalten.

Das UWG regelt, dass …

  • Werbung nicht unfair sein darf oder schlichtweg falsch
  • kein Druck auf Patient*innen ausgeübt werden darf – es müssen alle relevanten Informationen herausgegeben und es darf nichts verschwiegen werden
  • Mitbewerber*innen nicht behindert oder verunglimpft werden dürfen. Irreführende Vergleiche mit ihnen ist untersagt – vergleichende Werbung ist nur dann erlaubt, wenn sie fair ist.

Ungefragte Werbung (z.B. Flyer als Postwurf an alle Haushalte oder ungefragte Newsletter sowie Anrufe) ist verboten.
Flyer, Visitenkarten oder Fensteraufkleber usw. sind erlaubte Werbemittel. Hierfür gilt die gleiche Rechtsgrundlage, was den Inhalt betrifft.
Plakate wiederum dürfen nicht übergroß und in direkter Konkurrenz stehen. Wenn man sein Plakat riesig neben das einer Kollegin oder eines Kollegen platziert mit dickem Pfeil auf die eigene Praxis, dann ist auch dies nicht im Sinne des Gesetzes.
Sie dürfen natürlich Vorträge halten oder Kurse geben und bei diesen auf Ihre Praxis als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hinweisen. Allerdings ist es untersagt, einen Vortrag zu halten, der ein verkappter Werbeauftritt ist – dies ist Schleichwerbung. Es dürfen hierbei keine Flyer verteilt werden – es ist jedoch erlaubt, das Manuskript mit Adresse und Telefonnummer zu versehen, damit um einen Rückruf gebeten werden kann.
Ebenso darf kein redaktioneller Artikel verfasst werden, der nicht wirklich einen redaktionellen Inhalt hat, sondern ein reiner Werbetext ist.
Werbeanzeigen sind ebenfalls gestattet, auch wenn diese regelmäßig erscheinen sollen.

Und Social Media sowie die Webseite – was ist da zu beachten?

Newsletter, Webseite und auch die Profile in den Sozialen Medien wie Facebook, LinkedIn oder Instagram müssen sich inhaltlich und der Form nach an den Gesetzen orientieren. Bei der Nutzung von Fotos ist natürlich auf die Nutzerrechte zu achten.
Profile in den sozialen Medien sowie eine Webseite sind aus Gründen des Marketings sehr empfehlenswert – doch sollte hier darauf geachtet zu werden, dass keinerlei rechtliche Grenzen übertreten werden.

Die Berufsordnung

Die Heilpraktikerverbände regeln in ihrer jeweiligen Berufsordnung ebenfalls die Werbemöglichkeiten, um ein seriöses und fachkundiges Bild des Berufsstandes zu fördern. Hier gibt es Unterschiede je nach Verband. In manchen Berufsordnungen ist beispielsweise die Werbung auf Kraftfahrzeugen untersagt, in anderen ist sie gestattet.
Auch das Praxisschild kann durch die Verbände in seiner Größe, Form und seinem Inhalt geregelt sein. Hier ist es ratsam die Berufsordnung des Verbandes gründlich durchzulesen.

Hier finden Sie das Heilmittelwerbegesetz.

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Heilpraktikerausbildungen:

Dieser Artikel wurde von Saskia Epler für die Deutsche Heilpraktikerschule Mülheim / Ruhr verfasst.

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