Alternative Heilmethoden gehören in der Regel nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Immer mehr Krankenkassen öffnen sich jedoch den naturheilkundlichen Behandlungen und entsprechen damit dem Wunsch vieler Krankenkassenmitglieder. Wir haben uns die Leistungskataloge einzelner gesetzlicher Krankenkassen bezüglich der Leistungen zur Osteopathie, Homöopathie und Akupunktur genauer angeschaut.
Akupunktur
Die Akupunkturbehandlung wird von einem Großteil der Ersatzkassen, Knappschaften, Innungs- und allgemeinen Ortskrankenkassen übernommen, wenn der oder die Behandelnde über eine spezifische Ausbildung verfügt.
Voraussetzungen zur Kostenübernahme sind jedoch in jedem Fall:
- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die bis zum Kniegelenk ausstrahlen, oder im Kniegelenk durch vorzeitigen Verschleiß der knorpeligen Flächen (Gonarthrose)
- die Schmerzen bestehen seit mindestens sechs Monaten.
Homöopathie
Nahezu alle gesetzlichen Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine homöopathische Behandlung. Die Therapie darf in der Regel nur durch einen Vertragsarzt mit homöopathischer Zusatzausbildung durchgeführt werden.
Osteopathie
Auch die Osteopathie ist ein fester Bestandteil in den meisten Leistungskatalogen. Hier liegen die Einschränkungen in der Häufigkeit der Sitzungen pro Jahr und den maximalen Kosten je Sitzung. Großen Wert legen die Krankenkassen auf die Ausbildung der Therapeuten und bieten umfangreiche Listen und Recherchemöglichkeiten an.
Übersicht Krankenkasse und deren Leistungen bei Akupunktur, Osteopathie und Homöopathie
- AOK Die Gesundheitskasse
- Barmer
- BIG direkt gesund – BundesInnungskrankenkasse Gesundheit
- DAK Gesundheit
- IKK gesund plus
- KKH Kaufmännische Krankenkasse
- TK Die Techniker
Leistungskatalog
Akupunktur
Die Kosten für eine Akupunkturbehandlung werden übernommen, wenn der Arzt oder die Ärztin über eine entsprechende Akupunktur-Zusatzausbildung verfügt sowie Qualifikationen in der Schmerztherapie und Psychosomatik nachweisen kann. Die Behandlungskosten werden nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte direkt abgerechnet. Eine Kostenerstattung ist nicht möglich. Weitere Akupunktur-Zusatzleistungen z.B. in der Schwangerschaft sind regional möglich.
Homöopathie
Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Die Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen beim Vertragsarzt oder bei der Vertragsärztin, der/die über eine Homöopathie-Zusatzqualifikation verfügt, ist in einigen Regionen möglich.
Osteopathie
Eine osteopathische Behandlung ist eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) – also ein Angebot, das nicht zum Leistungskatalog zählt. Sie tragen somit die Kosten für Behandlungen zunächst selbst. In einigen Regionen beteiligt sich die AOK an den Kosten, etwa im Rahmen von Gesundheitskonten, als Sachleistungserweiterung oder im Rahmen von Bonusprogrammen.
Leistungskatalog
Akupunktur
Die Kosten für zehn Akupunktursitzungen bei einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin werden von der BARMER übernommen, wenn er oder sie eine qualitativ hochwertige Zusatzausbildung im Bereich Akupunktur nachweisen kann. In begründeten Ausnahmefällen sind fünf weitere Sitzungen möglich. Die Akupunktur wird direkt über Ihre Versicherungskarte abgerechnet.
Homöopathie
Eine Kostenübernahme ist möglich, wenn die Leistung von einem der homöopathischen Ärzt*innen erbracht wird, die am Homöopathievertrag der BARMER teilnehmen. Über einen Zeitraum von 24 Monaten kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin homöopathische Behandlungen erbringen. Anschließend folgt ein Ruhejahr, in dem Leistungen über die Regelversorgung abgerechnet werden können.
Osteopathie
Dies ist keine Leistung der Krankenkasse und ist somit privat zu zahlen. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Zuschussprämie über das BARMER-Bonusprogramm zu erhalten. Diese können Sie dann für eine osteopathische Behandlung nutzen und Kosten sparen. Als Bestandteil des Familien-Plus-Pakets bietet die BARMER Osteopathie außerdem für versicherte Schwangere sowie Neugeborene an, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Leistungskatalog
Akupunktur
Die Behandlung wird durch speziell qualifizierte Ärzt*innen durchgeführt und umfasst eine Eingangsdiagnostik, zehn Sitzungen und eine Abschlussuntersuchung. Die Kosten werden direkt über Ihre Versichertenkarte abgerechnet. Wenn Sie eine Akupunktur-Behandlung abgeschlossen haben, können Sie frühestens nach zwölf Monaten eine neue Behandlung starten.
Homöopathie
Die BIG übernimmt die Kosten für Ihre homöopathischen Behandlungen im Rahmen eines besonderen Versorgungsvertrages. Dies gehören die Anamnese, Behandlung und Beratung durch einen Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin mit entsprechender Zusatzausbildung. Für die homöopathische Behandlung legen Sie einfach Ihre Versichertenkarte vor. Behandlungen bei einem Heilpraktiker oder einer Heilpraktikerin werden nicht bezahlt.
Osteopathie
Vier Behandlungen jährlich mit jeweils maximal 40 Euro – insgesamt 160 Euro pro Jahr werden bezuschusst, wenn eine ärztliche Empfehlung für eine osteopathische Behandlung vorliegt. Der Osteopath oder die Osteopathin muss zudem bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen.
Leistungskatalog
Akupunktur
Die Behandlung wird einmal im Jahr einfach und unkompliziert über Ihre DAK-Versichertenkarte abgerechnet. Im Rahmen einer umfassenden Schmerztherapie werden in der Regel zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen angesetzt. Ein Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin mit entsprechender Zusatzausbildung muss die Behandlung vornehmen.
Homöopathie
Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sich in der homöopathischen Medizin ausbilden lassen, beteiligt sich die DAK mit bis zu 100 Euro im Kalenderjahr an den Kosten für Naturheilarzneimittel der Homöopathie. Dies ist eine Extra-Leistung, die über den gesetzlichen Standard hinausgeht und für die Sie insgesamt 180 Euro im Jahr zur Verfügung haben.
Osteopathie
Die DAK beteiligt sich an osteopathischen Behandlungen mit maximal 40 Euro für bis zu drei Behandlungen in einem Kalenderjahr. Sie können so einen maximalen Zuschuss von bis zu 120 Euro jährlich erhalten.
Leistungskatalog
Akupunktur
Die IKK gesund plus übernimmt die Akupunktur-Behandlungskosten. Sie können eine Behandlung der Symptome mit Akupunktur über Ihre elektronische Gesundheitskarte in Anspruch nehmen.
Homöopathie
Die homöopathische Behandlung ist vertraglich festgelegt und die Kosten werden für Versicherte in Sachsen-Anhalt und Bremen von der IKK gesund plus übernommen. Zur Durchführung der homöopathischen Behandlung sind Vertragsärzt*innen berechtigt, die eine einschlägige Ausbildung absolviert haben und gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammern die Zusatzbezeichnung Homöopathie führen. Wird die Leistung in einem anderen Bundesland in Anspruch genommen, ist eine Kostenerstattung in Höhe der vertraglichen Vergütungssätze möglich.
Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel zur homöopathischen Behandlung werden in vollem Umfang von der IKK gesund plus erstattet. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und das Arzneimittel vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurde. Die Kosten pro Versicherten dürfen 100 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Osteopathie
Die Kostenübernahme für osteopathische Behandlungen ist im IKK-Gesundheitskonto enthalten. Durch eine einer ärztliche Bescheinigung, mit der die Notwendigkeit der Behandlung und die Anzahl der Therapiesitzungen zu bestätigen ist, können Sie diese Leistung bei einem*r anerkannten Therapeut*in in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Leistungserbringer in das Therapeutenverzeichnis der IKK gesund plus aufgenommen wurde. Alternativ genügt der Nachweis einer ordentlichen Mitgliedschaft bzw. Vollmitgliedschaft des Leistungserbringers in einem Berufsverband für Osteopath*innen. Die IKK gesund plus übernimmt 80 Prozent der Kosten von maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als 40 Euro pro Sitzung.
Leistungskatalog
Akupunktur
Akupunkturbehandlungen können Sie direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen. Die Kosten werden somit von der KKH übernommen.
Homöopathie
Homöopathie sowie Behandlungen bei einem Heilpraktiker oder einer Heilpraktikerin werden grundsätzlich nicht durch die KKH übernommen.
Osteopathie
Die KKH beteiligt sich an den Kosten für osteopathische Behandlungen. Allen Versicherten ab dem ersten Geburtstag erstatten wir maximal 40 Euro pro Sitzung für bis zu drei Behandlungen pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass Sie sich in einer Praxis behandeln lassen, die mit der KKH abrechnen kann. Dazu gehören ärztliche Praxen mit Kassenzulassung und physiotherapeutische Praxen, die osteopathische Leistungen erbringen können sowie Vertragspartner sind. Für Behandlungen durch Heilpraktiker*innen oder reine Osteopath*innen zahlt die KKH keinen Zuschuss.
Leistungskatalog
Akupunktur
Die TK übernimmt die Kosten, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin eine hochwertige Akupunkturausbildung nachgewiesen hat. Der Therapeut oder die Therapeutin rechnet die Behandlung über die Versichertenkarte ab. Je Indikation besteht ein Anspruch auf bis zu zehn Akupunktursitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen. Nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung können Sie sich frühestens nach zwölf Monaten erneut behandeln lassen.
Homöopathie
Auch die Kosten für eine homöopathische Behandlung mit Erst- und Folgeanamnese, homöopathischer Analyse und Suche nach den geeigneten Arzneimitteln (Repertorisation) übernimmt die TK. Vorausgesetzt, Ihre Ärztin oder Ihr Arzt nimmt an unserem speziellen Vertrag teil. Damit die Ärztin oder der Arzt direkt mit der TK abrechnen kann, unterschreiben Sie in der Praxis eine Teilnahmeerklärung.
Die Kosten bei einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker übernimmt die TK grundsätzlich nicht. Jedoch erstattet die TK die Kosten für ärztlich verordnete naturheilkundliche Arzneimittel und homöopathische Behandlungen bei bestimmten Ärztinnen und Ärzten.
Osteopathie
Maximal drei osteopathische Behandlungen (Sitzungen) pro Kalenderjahr werden von der TK bezuschusst. Sie erhalten je Sitzung 40 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin vor Beginn der Behandlung schriftlich veranlasst worden ist. Pro Kalenderjahr benötigt die TK eine Bescheinigung, die sie für maximal drei Behandlungen akzeptiert. Der Osteopath oder die Osteopathin muss eine umfassende Ausbildung absolviert haben.
Wir bilden Heilpraktiker*innen aus
Die Deutsche Heilpraktikerschule® bildet an über 20 Standorten sowie in der Fernakademie bundesweit Heilpraktiker*innen aus. In regelmäßigen Infoabenden geben wir nicht nur Auskunft über die Heilpraktikerausbildung, sondern auch über naturheilkundliche Therapieverfahren.
Unsere Weiterbildungen und Fachseminare können auch von interessierten Laien besucht werden, beispielsweise die Fachausbildungen Phytotherapie oder Homöopathie.
Kommentar verfassen
You must be logged in to post a comment.