Neues zum Thema Förderung von Weiterbildungen

Neues zum Thema Förderung von Weiterbildungen

Neues zum Thema Förderung von Weiterbildungen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Konditionen für die Förderung von Weiterbildungen sowie die Abrechnungsbedingungen überarbeitet.

Zentrale Änderungen der Prämiengutscheine

– Aufhebung der 1.000,00-Euro-Grenze in den Bundesländern ohne anschließendes Landesprogramm
– Aufhebung der 25-Jahre-Altersgrenze
– Jährliche Gutscheinausgabe
– Öffnung für Altersrentner und Pensionäre

Weitere Änderungen betreffen die Pflichtfortbildungen, Zahlungsmodalitäten, Prüfungen sowie die Nutzung von Prämiengutscheinen für mehrere Kurse.

Prämiengutscheine können bis zum 31. Dezember 2020 ausgegeben und bis zum 31. Dezember 2021 abgerechnet werden. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Die Förderungshöhe bleibt unverändert: weiterhin sind es 50 Prozent der Weiterbildungsgebühren, maximal jedoch 500,00 €.

Ausnahmen gelten für Weiterbildungen, die in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein stattfinden. Hier können Prämiengutscheine weiterhin nur genutzt werden, wenn die Gebühren 1.000 Euro nicht übersteigen. Für in diesen Ländern lebende Menschen bestehen entsprechende Landesprogramme.

Dort gibt es eigene Landesprogramme, die den Bereich der Maßnahmen über 1.000,00 € abdecken.

Prämiengutscheine, die vor dem 1. Juli 2017 ausgegeben wurden, bleiben weiterhin gültig und können dann zu den neuen verbesserten Bedingungen eingelöst werden. Personen, die angesichts der neuen Förderkonditionen nun ihr Weiterbildungsziel ändern möchten, können einen gültigen Prämiengutschein in einer Beratungsstelle zurückgeben und einen neuen erhalten.

Zahlung bei Abbruch und länger andauernden Maßnahmen

Die Abrechnungsbedingungen wurden vereinfacht.

Wenn ein Teilnehmer eine Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen hat, kann der Prämiengutschein abgerechnet werden. In diesem Fall kann die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten und dem durch den Teilnehmer geleisteten Eigenanteil ersetzt werden.

Zudem ist es bei länger andauernden Weiterbildungen möglich, nach einem inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Abschnitt der Weiterbildung einen Prämiengutschein vorzeitig zur Abrechnung einzureichen. Die Förderung bezieht sich dann auf die zu dem Zeitpunkt entstandenen Kosten.

Maßnahmenbezogene Änderungen

In fast allen Bundesländern wird die 1.000,00-Euro-Grenze aufgehoben. Prämiengutscheine können dort ab Inkrafttreten der geänderten Fassung der Richtiglinie auch für Weiterbildungen mit Veranstaltungsgebühren über 1.000,00 € eingesetzt werden. Die Höhe der Förderungen beträgt weiterhin 50 Prozent, maximal jedoch 500,00 €.

In den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bestehen Landesprogramme, die unmittelbar an die Bildungsprämie anschließen. Hier bleibt die bisherige Abgrenzung zwischen Bund und Ländern anhand der 1.000,00-Euro-Grenze bestehen. Das bedeutet:

Die Weiterbildungsgebühren, die örtlich in diesen Ländern durchgeführt werden, dürfen wie bisher nicht mehr als 1.000,00 € betragen, um den Prämiengutschein abrechnen zu können.

Zu beachten ist: Entscheidend für die ESF-Förderung ist der Durchführungsort der Weiterbildung, nicht der Wohnort des Teilnehmers oder der Sitz des Weiterbildungsanbieters.

Ausnahme: Bei Fernunterricht gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort.

Förderungen von Prüfungen

Neben Externenprüfungen nach BBiG oder HWO sind auch andere Prüfungen förderfähig, wenn diese in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch einen Prämiengutschein geförderten Weiterbildungsmaßnahme stehen. Voraussetzung: die Kosten für die Prüfung müssen auf der Rechnung für die Maßnahmen ausgewiesen bzw. über den Weiterbildungsanbieter bezahlt werden.

Nutzung von Prämiengutscheinen für mehrere Kurse

Die Zusammenfassung mehrere Maßnahmen unter einem inhaltlichen Weiterbildungsziel (Kursbündel) wird zukünftig wie eine Weiterbildung behandelt. Das heißt, es muss nur noch die erste der Maßnahmen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prämiengutscheins beginnen.

Weiterhin gilt: Wenn mehrere Maßnahmen gebündelt werden, müssen alle frei zugänglich sein und zum Weiterbildungszielt passen. Die Summe der Veranstaltungsgebühren für die verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen dürfen in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Grenze von 1.000,00 € nicht überschreiten.

Pflichtfortbildungen

Wenn regelmäßig, nachweislich Weiterbildungen als Pflichtfortbildung zu erbringen sind, kann der Prämiengutschein eingesetzt werden, sofern keine gesetzliche und durch Rechtsverordnung festgelegte Finanzierungspflicht durch den Arbeitgeber besteht.

Weiterbildungen im Ausland

Weiterbildungen im Ausland sind generell nicht förderfähig.

Aufhebung der 25-Jahre-Altersgrenze

Auch Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zukünftig einen Prämiengutschein erhalten. Persönliche Voraussetzungen sind nur noch der Umfang der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Einkommens.

Jährliche Gutscheinausgabe

Pro Kalenderjahr kann ein Prämiengutschein angefordert werden.

Öffnung für Altersrentner und Pensionäre

Sofern Rentner und Pensionäre mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die Einkommensgrenzen einhalten, können sie einen Prämiengutschein erhalten.

Übergangsregelung

Bei Inkrafttreten der geänderten Richtlinie werden noch zuvor ausgestellte Prämiengutscheine im Umlauf sein. Hier gilt: Prämiengutscheine, die vor dem 1.Juli 2017 ausgestellt wurden, können weiterhin beim Weiterbildungsanbieter eingelöst und abgerechnet werden. Für sie gelten dann ebenfalls die neuen Förderkonditionen.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die angesichts der neuen Förderbedingungen ihr Weiterbildungsziel wechseln möchten, können einen alten Prämiengutschein (im Original) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer in einer Beratungsstelle zurückzugeben und einen neuen Gutschein erhalten.

Aus- und Weiterbildungen

Sowohl die Heilpraktikerausbildung als auch die Fernlehrgänge können durch den Prämiengutschein gefördert werden. Wir beraten Sie gern.

Quelle: Meldung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Informationen unter: www.bildungspraemie.info

Dieser Beitrag wurde von Kati Fritzsche verfasst. Foto: fotolia

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