Änderungen im Heilpraktikergesetz – Zusammenfassung aus der Sitzung des Bundestag zum PSG III
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Diese Änderungen betreffen auch das Heilpraktikergesetz. Die Ergebnisse zur angenommenen Gesetzesänderung des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode sind in der Drucksache 18/10510 nachzulesen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Rückblick und Hintergründe zur Gesetzesänderung
Die Berichterstattungen in diesem Jahr haben das Berufsbild des Heilpraktikers in ein falsches Licht gerückt. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Vorfall in Brüggen-Bracht besorgt zur Kenntnis genommen. Erfreulicherweise aber erkannt, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelte und grundsätzlich kein Problem der Heilpraktikerschaft vorliegt. Im vorliegenden Fall ist die Gesetzgebung missachtet worden.
Die 89. Konferenz der Gesundheitsministerien im Juni 2016 stellte fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr der Qualitätsanfordernisse und dem Patientenschutz genügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daraufhin die Leitlinien überprüft und wurde zur Überarbeitung und Anpassung der Überprüfung der Heilpraktikeranwärter aufgefordert. Die Ergebnisse wurden diese Woche im Bundestag diskutiert und verabschiedet.
Änderungen des Heilpraktikergesetzes
Das PSG III sieht folgende Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der 1. Durchführungsverordnung vor.
Heilpraktikergesetz
„Artikel 17e Änderung des Heilpraktikergesetzes § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.“
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 17f Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“
Die folgenden Sätze werden angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“
Der Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Auswirkungen und Reaktionen
Die Deutsche Heilpraktikerschule® und der Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH) begrüßen die rechtlichen Anpassungen. Die Entscheidung für eine bundeseinheitliche qualitativ hochwertige Prüfung stärkt das Berufsbild des Heilpraktikers. Die bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien werden spätestens zum 31.12.2017 eingeführt. Künftig legen nicht mehr die Länder den Prüfungsrahmen fest.
Der BDH wird bei der Erarbeitung der Überprüfungsrichtlinien seine Mitarbeit und Unterstützung anbieten. Wir werden auch in den kommenden Tagen Vorschläge zur Änderung unterbreiten und veröffentlichen.
Weitere Informationen und aktuelle Berichterstattungen bietet der Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. unter www.bdh-online.de und der VDH e.V. an.
Dieser Beitrag wurde von Kati Fritzsche verfasst.
angelo milano
Januar 22, 18was bedeute das??werde noch in zukunft helpraktiker zulassung erkannte von BRD?? Darf weiter heilpraktiker schule esistieren?? Danke für die antworten.Angelo Milano
Kati Fritzsche
Januar 22, 18Sehr geehrter Herr Milano,
um in Deutschland als Heilpraktiker tätig zu sein, bedarf es der Erlaubnis durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Prüfung erfolgt zweimal im Jahr. Laut Gesetz ist keine schulische Ausbildung notwendig. Eine private Bildungseinrichtung zur Ausbildung von Heilpraktikern ist gestattet.
Herzlichst,
Ihr Team der Deutschen Heilpraktikerschule
M. Haufe
Mai 8, 18Hallo, ich habe folgende Frage: ich habe im Jahr 2005 meine Überprüfung und Zulassung als Heilpraktikerin vom Gesundheitsamt erhalten. Nun möchte ich mich jetzt erst niederlassen, da ich noch einen Hauptberuf habe und ich noch weitere Fortbildungen gemacht habe. Ist das möglich oder muss ich mich jetzt einer erneuten Prüfung unterziehen?
Eine weitere Frage wäre für mich, ob ich mich beispielsweise auch in einer Hebammenpraxis mit niederlassen dürfte. Damals war es verboten mit einem Arzt in einer Praxis zu arbeiten. Wie sieht das heute aus?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzliche Grüße, M. Haufe
Jenny Kalis
Mai 14, 18Sehr geehrte Frau Haufe,
gern habe ich Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen an Ihre E-Mailadresse geschickt.
Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Praxisstart!
Herzliche Grüße
Jenny Kalis
Franzi
November 22, 19Hallo,
mich würde interessieren, ob es stimmt das Diplom-Psycholen seit September dieses Jahres ihre Heilpraktikererlaubnis nicht mehr nach Aktenlage bekommen und sich stattdessen nun auch einer schriftlichen und mündlichen Prüfung unterziehen sollen?
Enikö Orbán
November 25, 19Hallo Franzi,
am 25. Juli 2019 kam die neue Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes im Sächsischen Amtsblatt heraus.
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18331-VwV-Heilpraktiker
Darin steht unter Absatz XII Absatz 2 folgendes:
„Bei Personen mit bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie (Diplom oder Master), die das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt oder mit einer Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Absatz 2 [….] und einer zusätzlichen Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren kann von einer Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden.“
Das heißt, dass weiterhin alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden müssen und die zuständige Überprüfungskommission anschließend überprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies kann jedoch aber auch zu einer Ablehnung führen und der Heilpraktikeranwärter muss an der schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfung teilnehmen.
Eine Pauschalisierung wer nach Aktenlage sich schließlich Heilpraktiker für Psychotherapie nennen darf, gibt es also nicht. Es bleibt weiterhin eine individuelle Entscheidung der Überprüfungskommission.
Herzliche Grüße
Enikö Orbán
Roksana Kajrys
Januar 7, 20Hallo,
Wie sieht es aus mit Unterspritzungen ( hyaluronsäure) als Heilpraktiker , dürfen die diese Behandlung ausüben oder ist es jetzt verboten ?
Habe jetzt nämlich meine 3 jährige Ausbildung als Kosmetikerin absolviert und interesiere mich sehr für den Ästhetischen Bereich.
Mit freundlichen Grüßen
Roksana Kajrys
JP
Januar 9, 20Hallo Frau Kajrys,
als Heilpraktikerin dürfen Sie nach der aktuellen Gesetzeslage spritzen, aber auch hier gilt: Es dürfen nur nicht-verschreibungspflichtige und zur Injektion zugelassene Medikamente verabreicht werden. Bitte achten Sie dabei immer auf die Sorgfaltspflicht.
Herzliche Grüße
Ihr Team der Deutschen Heilpraktikerschule
Chantal
August 16, 22Hallo 🙂
behalte ich bei abgeschlossener Weiterbildung zur Heilpraktikerin ,meine Berufsbezeichnung als Fach-gesundheits und Krankenpflegerin ?
Viele Grüsse Chantal Evers
JP
August 18, 22Hallo Frau Evers,
Sie behalten Ihre aktuelle Berufsbezeichnung bei und bekommen zusätzlich nach bestandener Überprüfung beim Gesundheitsamt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker.
Herzliche Grüße
Ihr Team der Deutsche Heilpraktikerschule®
Doreen
November 9, 22Darf ein kleiner Heilpraktiker Unterspritzungen von Botox und Hyaluron vornehmen?
Anne Usadel
November 10, 22Liebe Doreen,
vielen Dank für Ihr Interesse. Der kleine Heilpraktiker darf das grundsätzlich nicht, weil es der Heilpraktiker für Psychotherapie ist. Dieser darf auch nur auf dem Gebiet der Psychotherapie arbeiten. Der Heilpraktiker für Naturheilkunde darf injizieren, was nicht verschreibungspflichtig ist. Botox ist jedoch verschreibungspflichtig. Mit entsprechender Weiterbildung kann der Heilpraktiker für Naturheilkunde aber medizinisch ästhetisch arbeiten.
Mit besten Grüßen
Ihr Team der Deutschen Heilpraktikerschule