Rechtliche Grundlagen: Die sechs Pflichten der Heilpraktiker*innen

Rechtliche Grundlagen: Die sechs Pflichten der Heilpraktiker*innen

Rechtliche Grundlagen: Die sechs Pflichten der Heilpraktiker*innen

Das Thema Rechtliche Grundlagen im Bereich des Heilpraktikerwesens sorgt immer wieder für Unklarheiten und Nachfragen. Daher widmen wir diesem Thema in unserem Blog besondere Aufmerksamkeit.

Heute: Die sechs Pflichten der Heilpraktiker*innen

Das Berufsrecht

Ähnlich den anderen Gesundheitsfachberufen unterliegt die Arbeit der Heilpraktiker*innen dem Berufsrecht. Aus diesem ergeben sich folgende rechtliche Grundlagen:

  • Sorgfaltspflicht
  • Dokumentationspflicht
  • Haftpflicht
  • Aufklärungspflicht
  • Fortbildungspflicht
  • Schweigepflicht

Die Sorgfaltspflicht

Diese Pflicht erklärt, warum es unerlässlich ist, in einem Therapieverfahren ausgebildet zu sein und nicht gleich nach bestandener Prüfung ohne weitere Ausbildung tätig zu werden:

Es gilt die Auflage, in den angebotenen Verfahren ausgebildet zu sein und nur Menschen zu behandeln, für deren Krankheitsbild eine fundierte Ausbildung vorliegt.

Dadurch werden sowohl Patient*innen/Klient*innen als auch die Heilpraktiker*innen selbst abgesichert. Die Klient*innen/Patient*innen dürfen mit Recht erwarten, eine sichere und wirksame Behandlung zu erhalten – auch dies ist durch die Sorgfaltspflicht geregelt.

Die Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht legt fest, jedes Vorgehen während der Therapie aufzuzeichnen. Hierzu gehören nicht nur eigene Notizen und Aufzeichnungen nebst Diagnosen, sondern auch Notizen zu Konsultationen anderer Therapeut*innen oder auch Ärzt*innen, Klinikaufenthalte sowie auch Hinweise zu Kostenübernahmen und Rechnungen.

Die Dokumentation muss verschlossen und brandsicher über zehn Jahre hinweg archiviert werden. Die Klienten haben jederzeit ein Recht auf Einsichtnahme (§§ 630g PRG).

Bei digitaler Archivierung gelten die jeweils aktuellen Regeln des Datenschutzes für das sichere Ablegen sensibler Daten.

Die Haftpflicht

Heilpraktiker*innen haften selbstverständlich für ihr komplettes berufliches Handeln. Auch hier gilt es, Patient*innen/Klient*innen und sich selbst abzusichern. Daher ist eine Berufshaftpflichtversicherung unbedingt abzuschließen.

Die Aufklärungspflicht

Heilpraktiker*innen sind angehalten, ihren Klient*innen gegenüber sachlich und verständlich über die gesamte Behandlung offen zu sprechen. Die Aufklärungspflicht umfasst folgende Punkte, die durch eine Unterschrift der*s Klient*in bestätigt werden können:

  • Diagnose
  • Prognose
  • Umfang sowie Art und Durchführung der Therapie
  • Alle zu ergreifenden Maßnahmen rund um die Therapie
  • Mögliche Nebenwirkungen und der Umgang damit
  • Notwendigkeit und Dringlichkeit der Therapie
  • Berufliche Qualifikation des*r Therapeut*in
  • Hinweise auf Alternativen zur Therapie
  • Kosten der Behandlung

Ebenso ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass eine Linderung oder Heilung keinesfalls versprochen werden kann.

Die Fortbildungspflicht

Einige Berufsverbände regeln die Fortbildungspflicht nach einem Fortbildungspunkte-System (FP).

Die CEM (Continuing Medical Education) sorgt nicht nur für eine hohe Qualifikation und Akzeptanz in der Politik und Öffentlichkeit, sondern auch für größtmögliche Heilungs- und Linderungschancen der Klient*innen.

Eine jährliche Fortbildung (Seminare, Kongresse, Workshops etc.) ist somit für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen unerlässlich.

Die Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist eines der Themen aus dem Bereich Rechtliche Grundlagen, das häufig für Unklarheiten sorgt.

Es geht hier um den Terminus der Verschwiegenheitsvereinbarung.

Es gibt kein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht nach § 203 Abs. 1 StGB – dieses würde nur dann gelten, wenn man sich selbst oder Angehörige belasten würde (§ 53 StPO).

Nach § 203 Abs. 1 StGB besteht somit keine Strafbarkeit – allerdings greifen bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung andere strafrechtliche Paragraphen: So wäre ein Verstoß gegen § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung denkbar.

Beispiel: Ein*e Heilpraktiker*in verrät Vertrauliches an Dritte. Dieser Umstand gerät in die Kenntnis der*s Klient*in, woraufhin er oder sie sich wegen der brisanten Inhalte suizidiert.

Ebenso strafbar wären die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB, die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB und auch die Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, das Recht auf Selbstbestimmung (Grundgesetz Art. 2, Abs. 1) und die Strafe bei Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB).

Die Sicherheit der Daten und des Wortes muss in den Praxisräumen jederzeit gewährleistet sein – so dürfen Klient*innen im Wartezimmer oder eventuelle Hausbewohner keine Therapie- oder Behandlungsgespräche mithören können.

Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es auch:

Schriftliche Einwilligungen des Klienten, Situationen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung, der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, der Tod des Patienten (Auskunftspflicht gegenüber dem die Leichenschau haltenden Arzt), das Wissen um eine geplante Straftat nach § 138 StGB und ebenso gegenüber den Sozialleistungsträgern, wenn mit diesen abgerechnet werden soll. Ebenso gelten Ausnahmen bei notwendigen Angaben nach dem Infektionsschutzgesetz.

Hier finden Sie alle Informationen zu unseren Heilpraktikerausbildungen:


Dieser Artikel wurde von Saskia Epler für die Deutsche Heilpraktikerschule Mülheim / Ruhr verfasst.

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