Stellungnahme zur Reform des Heilpraktikergesetzes

Stellungnahme der Deutschen Heilpraktikerschule zur Reform des Heilpraktikergesetzes

Am 1. Dezember 2016 verabschiedete der Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III) in zweiter und dritter Lesung. Von diesen Änderungen ist das Heilpraktikergesetz betroffen, insbesondere die Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde.

Hintergründe und Zielsetzung

Das Bundesministerium für Gesundheit plant die Bekanntgabe der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017. Bei der Erarbeitung dieser Leitlinien sind die Länder aufgefordert, sich zu beteiligen. Die Deutsche Heilpraktikerschule setzt sich für eine umfangreiche Gesetzesänderung ein. Vor allem die Ausbildung zum Heilpraktiker benötigt gesetzliche Rahmenbedingungen.

Oberstes Ziel der Deutschen Heilpraktikerschule ist die Anerkennung der Ausbildung zum Heilpraktiker als staatlich anerkannter Beruf mit einer bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Der staatlich anerkannte Berufsabschluss und eine staatliche Prüfung stärken das Berufsbild des Heilpraktikers.

Anpassung der Zulassungsvoraussetzung

Aktuell kann gemäß HeilprGDV 1 § 2 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt werden, wenn mindestens die abgeschlossene Volksschulbildung (Hauptschulabschluss) nachgewiesen werden kann.

Die Deutsche Heilpraktikerschule® fordert, mindestens den mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung bzw. die Aufnahme einer Ausbildung zum Heilpraktiker festzulegen. Das Mindestalter bei Antritt zur Prüfung zum Heilpraktiker bleibt zur Sicherung der notwendigen persönlichen Reife bei mindestens 25 Jahren, unabhängig von der beruflichen Vorbildung.

Anerkannter Berufsabschluss Heilpraktiker

Neben der Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde existiert aktuell die Möglichkeit sektoral in der Heilkunde tätig zu sein. In Anhängigkeit der jeweiligen Länder und Landkreise ist es möglich, die Heilkunde begrenzt auf bestimmte Gebiete, wie Psychotherapie und Physiotherapie, auszuüben.

Die Deutsche Heilpraktikerschule schlägt vor, bundesweit die Berufsabschlüsse zu vereinheitlichen. Diese Abschlüsse können sein: Heilpraktiker für Naturheilkunde, Heilpraktiker für Psychotherapie und Ganzheitlicher Heilpraktiker. Entsprechende Ausbildungspläne und einheitliche bundesweite Prüfungsordnungen sind obligatorisch. Die Erlaubnis zur Erteilung der Heilkunde nach Aktenkunde sollte zukünftig nicht mehr stattfinden bzw. eine bundesweit einheitliche Regelung unterliegen.

Der Beruf Heilpraktiker ist derzeit keine staatlich anerkannte Ausbildung und durchläuft keine akademische oder anderweitig gesetzlich geregelte Ausbildungsverordnung. Das HeilprG regelt ausschließlich die Erlaubnis und Pflichten der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Die HeilprGDV 1 erläutert die Zuständigkeit der Gesundheitsämter der Überprüfung und die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Überprüfung.

Die Deutsche Heilpraktikerschule schlägt vor, den Beruf des Heilpraktikers staatlich anzuerkennen. Die dazu notwendige Ausbildung wird in Einrichtungen durchgeführt, die den gesetzlichen Normen, u.a. dem Berufsbildungsgesetz, entsprechen.

Geregelte Ausbildungsordnung

Bedauerlicherweise gibt es derzeit keine einheitlichen Regelungen über die Art und Weise sowie den Inhalt und die Dauer einer Heilpraktikerausbildung. Hier sieht die Deutsche Heilpraktikerschule® den größten und bedeutendsten Handlungsbedarf.

Die Einführung der Besuchspflicht einer anerkannten, den Qualitätsmerkmalen entsprechenden, Heilpraktikerschule® muss Prüfungsvoraussetzung sein. Ebenso sind einheitliche Regelungen der Unterrichtsstunden und Festlegung der Dauer der Ausbildung zwingend notwendig. Zur beruflichen Weiterqualifizierung können Absolventen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem medizinischen, staatlich anerkannten Beruf nach Maßgabe der Heilpraktikerschule Vorkenntnisse anerkennen lassen. Dementsprechend kann sich die Ausbildungsdauer oder der Ausbildungsumfang verkürzen.

Besonderes Augenmerk liegt auf der Festlegung eines verbindlichen Ausbildungsplans für die Ausbildung, die sowohl umfangreiches medizinisches Wissen, Gesetzeskunde sowie naturheilkundliche bzw. psychotherapeutische und physiotherapeutische Verfahren vermittelt. Hier wird die Deutsche Heilpraktikerschule® im Laufe des ersten Quartals 2017 konkrete Vorschläge zu den Ausbildungsinhalten und -umfang unterbreiten.

Prüfungsordnung und Zulassung

Die bestehenden Prüfungsordnungen beinhalten formale Punkte der Prüfungsdurchführung. U.a. muss die Gefährdung der Gesundheit der Patienten ausgeschlossen werden. Regelungen, welche berufsspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfling nachweisen muss, existieren nicht.

Die Deutsche Heilpraktikerschule schlägt vor, eine bundeseinheitliche Prüfungsordnung festzulegen, die sich an einem Rahmenplan orientiert. Sowohl medizinische und psychotherapeutische Kenntnisse als auch naturheilkundliche Verfahren müssen gelehrt und geprüft werden. Auch die Fähigkeit der Diagnostik muss nachweislich überprüft werden.

Eine Zulassung zur staatlichen Prüfung sollte an den Besuch einer Heilpraktikerschule und den Nachweis erfolgreich bestandener Zwischen- oder fachspezifischer Prüfungen an einer solchen Schule geknüpft werden.

Ein Praktikum während bzw. nach der Ausbildung im Bereich der naturheilkundlichen Ausbildung ist zu empfehlen. Eine ausreichende Anzahl von Selbsterfahrungsstunden im Bereich der psychotherapeutischen Ausbildung sollte verpflichtend werden.

Die Zulassung als Heilpraktiker erfolgt nach der erfolgreich bestandenen, staatlichen Prüfung und dem Nachweis des Abschlusses mindestens eines Therapieverfahrens des entsprechenden Ausbildungsgangs.

Anforderungen Ausbildungsstätte

Die Deutsche Heilpraktikerschule schlägt vor, Qualitätsanforderungen an eine Heilpraktikerschule® zu stellen. Diese sollten qualifizierte, moderne – an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen – ausgerichtete Unterrichtsmaterialien, Dozenten mit ausreichend Berufserfahrung, spezifische Anforderungen an die Ausstattung der Räumlichkeiten sowie eine Zertifizierung der Einrichtung durch eine übergeordnete Institution, umfassen.

Zusammenfassung der Forderungen der Deutschen Heilpraktikerschule®

Die Zulassung als Heilpraktiker bedarf zukünftig nach den Vorschlägen der Deutschen Heilpraktikerschule® folgender Punkte:

  • Prüfungsvoraussetzung:
    1. Realschulabschluss als Mindestzulassungsvoraussetzung für die Ausbildung.
    2. Mindestalter bei Antritt der Prüfung: 25 Jahre.
    3. Besuch einer anerkannten Heilpraktikerschule.
    4. Absolvierung einer Mindestausbildungszeit.
  • Staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit bundesweit einheitlich geregelter Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
    1. Offiziell anerkannte Ausbildungsstätten mit Qualitätsanforderungen.
    2. Festlegung einer Mindestausbildungszeit
    3. Bundesweit einheitlicher Rahmenplan für die Heilpraktikerausbildung.
    4. Vermittlung medizinischer und naturheilkundlicher Heilverfahren
    5. Staatliche bundeseinheitliche Prüfung.

Über die Deutsche Heilpraktikerschule®

Die Deutsche Heilpraktikerschule® ist eine Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Heilpraktiker für Naturheilkunde und Heilpraktiker für Psychotherapie. Darüber hinaus werden Fachseminare und Workshops zu naturheilkundlichen Themen und Psychotherapie angeboten. Die Deutsche Heilpraktikerschule® hat in Leipzig ihren Hauptsitz und ist bundesweit an über 20 Standorten vertreten. Die Deutsche Heilpraktierschule legt Wert auf eine qualitativ hochwertige und fachlich fundierte Ausbildung. Das Ausbildungsangebot umfasst neben den Präsenzkursen, ein umfangreiches E-Learningangebot, zertifizierte Skripte und exzellent ausgebildete und erfahrene Dozenten.

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Pressekontakt:

Kati Fritzsche
Deutsche Heilpraktikerschule®
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Tel.: 0341 6995595
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