Für Personen- und Sachschäden sowie auf ihnen beruhende Vermögensschäden, die von der Praxis, der Inhaberin oder den Betriebsangehörigen bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden, benötigt man eine Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker. Der Gesetzgeber hat die Schadenersatzpflicht unmissverständlich geregelt. Sie haften für alle Schäden die in Ihren Verantwortungsbereich fallen bzw. für Schäden, die durch eine Falschbehandlung bzw. –beratung in Ausübung Ihrer Tätigkeit eintreten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Muss ich mich überhaupt haftpflichtversichern?
Die Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) schreibt diese zwingend vor – auch nach den gesetzlichen Bestimmungen § 823 BGB sind Sie haftbar zu machen!
Welche Therapie- und Diagnostikarten sind mitversichert?
Es sind alle in der Naturheilkunde üblichen Therapie- und Diagnostikarten mitversichert!
Ich arbeite nebenberuflich bzw. nur einmal in der Woche – brauche ich da auch schon eine Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker?
Selbst bei nebenberuflicher oder auch nur gelegentlicher Ausübung der Heilkunde haften Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen!
Sind Seminare und Schulungen versichert?
Ja, Seminare und Schulungen sind in eigenen und fremden Räumen versichert!
Ich habe keine eigene Praxis, arbeite aber als Dozent und Honorarkraft – brauche ich hierfür auch eine Berufshaftpflicht?
Ja, da Sie auch hier nach den gesetzlichen Bestimmungen haften!
Ich arbeite als Angestellte in einer Naturheilpraxis – brauche ich hier auch eine Haftpflichtversicherung für Heilpraktiker?
Nein, für die reine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sind Sie über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert.
Achtung: Für gelegentliche und nebenberufliche Tätigkeiten auf eigene Rechnung bzw. auch für die unentgeltliche Tätigkeit haften Sie persönlich!
Ist der Verlust meines Praxisschlüssels und meines Wohnungsschlüssels mitversichert?
Ja, die entstehenden Kosten sind mitversichert, wenn es sich um die gemietete Praxis und / oder Wohnung / Haus handelt!
Meine Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker beinhaltet eine Privathaftpflichtversicherung – wer in meiner Familie ist da noch mitversichert?
Mitversichert sind:
- Ihr Ehepartner
- Ihr Lebenspartner (im gleichen Haushalt und unverheiratet)
- Unverheiratete minderjährige Kinder (auch Stief-/Adoptiv- und Pflegekinder)
- Unverheiratete volljährige Kinder während Schul- und Berufsausbildung
- Minderjährige Austauschschüler/Gastkinder im Haushalt
- Geistig und / oder körperlich behinderte volljährige Kinder im Haushalt
- Pflegebedürftige Familienangehörige im Haushalt
- Hausangestellte
Ab wann kann ich mich versichern?
Sie können Sie mit dem Tag der bestandenen amtsärztlichen Überprüfung bei uns kalendertäglich versichern – Beginn ist der Tag im Aufnahmeantrag (frühestens ab Eingang bei uns per Mail, Fax oder Post).
Ich arbeite mit einer Kollegin einer Praxis zusammen – gibt es Sonderkonditionen?
Wenn beide selbstständig in den gleichen Räumen tätig sind (Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft) gewähren wir 20% Nachlass (nur 1 Vertrag erforderlich).
Bin ich auch im Ausland versichert?
Ja, auch die berufliche Tätigkeit im Europäischen Ausland ist mitversichert, sofern diese nur gelegentlich und / oder befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird.
Richtiges Verhalten im Schadenfall
Wenn Sie mit Vorwürfen konfrontiert werden, verlangen Sie diese immer in schriftlicher Form. Bitte äußern Sie sich nur: „Ich werde den Vorgang dann meiner Haftpflichtversicherung weiterleiten“. Melden Sie es dann sofort Ihrem Ansprechpartner bei der Haftpflichtversicherung in ebenfalls schriftlicher Form.
Gedächtnisprotokoll anfertigen:
Lassen Sie sich in aller Ruhe noch einmal die ganze Angelegenheit durch den Kopf gehen. Schreiben Sie alles Wichtige, aber auch vermeintlich Unwichtige auf. Legen Sie dieses Protokoll nicht in die Patientenakte.
Dokumentationsüberprüfung
Wurde alles im Zusammenhang mit einem Vorfall dokumentiert, achten Sie auf das aktuelle Datum. Sichern Sie alle Beweise (Fotos usw.), Ergänzungen bzw. Nachträge müssen als solche erkennbar sein. Machen Sie von allen Unterlagen Kopien und sichern dies getrennt.
Patientenkommunikation
Überlassen Sie sämtliche weitere Kommunikation dem Anwalt der Versicherung. Vermeiden Sie Schuldanerkenntnisse. Die Prüfung der Schuldfrage obliegt dem Versicherer!
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