Pixabay - Succo - HammerDas Bundesministerium für Gesundheit hat die Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesätz auf weitere Krankheitserreger ausgedehnt. Im aktuellen Bundesgesetzblatt heißt es dazu: „Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza und auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.“

Außerdem heißt es weiter: “ (1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-Virus, Dengue Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. (2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger: 1. Staphylococcus   aureus,   Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor, 2. Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteusspp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation, 3. Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation. (Bundesgesetzblatt 2016, Teil 1, Nr. 13, Seite 515)

Die Verordnung tritt am 01. Mai 2016 in Kraft. Ausführliche Informationen finden Sie hier! Wir haben die Änderungen zum § 6 IfSG in unser Skript Infektionserkrankungen und die Änderungen zum § 7 IfSG in unser Skript Gesetzeskunde eingearbeitet.