Gesetzliche Grundlagen, Prüfung
Es gibt in Deutschland drei Legitimationen, um eigenverantwortlich therapeutisch tätig sein zu dürfen, das heißt – Krankheiten zu behandeln:
- den Beruf des Arztes,
- den Beruf des Psychotherapeuten (fachlich eingeschränkt) und
- den Beruf des Heilpraktikers.
Der Heilpraktikerberuf ist vor allem durch das Heilpraktikergesetz geregelt. Demnach darf man diese Berufsbezeichnung führen, wenn man eine Prüfung vor dem Amtsarzt beim regional (Bundesland) zuständigen Gesundheitsamt erfolgreich absolviert hat (schriftlich und / oder mündlich). Dafür sollte man sich ca. ein Jahr vorher anmelden.
Beim Heilpraktiker für Psychotherapie beschränkt sich diese Prüfung auf das Fachgebiet der Psychologie und Psychiatrie. Das heißt aber keinesfalls, dass diese Prüfung weniger umfangreich ist.
Die medizinische Heilpraktikerprüfung umfasst die Themen des Basisstudiums sowie diagnostische Untersuchung, Anamnese und Injektionstechnik.
Die naturheilkundlichen Verfahren sind nicht Gegenstand der Prüfung.
Jedoch sind bezüglich der Sorgfaltspflicht an den Heilpraktiker die gleichen Anforderungen gestellt, wie an den Arzt für Allgemeinmedizin.
Er unterliegt der Pflicht, seine Patienten ausführlich über alle Risiken einer Therapie zu informieren und sich ausreichend weiterzubilden. Ein Urteil des BGH (1991/ VI ZR 206 / 90 Bremen) besagt dazu:
"Der Heilpraktiker ist also verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen."
Download einer ToDo-Liste zur Prüfungsanmeldung (HP-NAT/ HP-PSY)
Mit folgendem Link können Sie Anmeldung zur Heilpraktikerprüfung beim Gesundheitsamt Sachsen als PDF-Datei downloaden:
Heilpraktiker für naturheilkundliche Medizin
Heilpraktiker für Psychotherapie
Fernkurs
Übersichtskarte